—  494  —

Behörde  limitirt?”),  und  eine  Wiederverhaftung  aus  derselben
Veranlassung  unstatthaft.  Die  bevorstehende  Freilassung  des
Detinirten  pflegt  dem  Konsul  drei  Tage  vorher  angezeigt  zu
werden.

c)  Wenn  der  Deserteur  in  dem  Staatsgebiet  in  welchem  er
ergriffen  wird,  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat,  so  wird
die  Auslieferung  ausgesetzt,  bis  dieserhalb  eine  Aburtheilung
beziehungsweise  der  Strafvollzug  erfolgt  ist.

d)  Nicht  ausgeliefert  werden  Personen,  welche  Angehörige
des  Landes  sind,  in  welchem  ihre  Ergreifung  erfolgt  ist;  ist  ihre
Nationalität  von  vornherein  bekannt,  so  wird  eine  Festnahme  gar
nicht  erfolgen.  Diese  Beschränkung  ist  in  der  Regel  schon  in
den  Konventionen  ausdrücklich  festgesetzt;  aber  auch  wenn  es
nicht  zum  Ausdruck  gebracht  ist,  existirt  in  derartigen  Fällen
eine  Pflicht  zur  Auslieferung  nicht.  Auch  nach  dem  Landesrecht
der  modernen  Staaten  ist  eine  Auslieferung  Staatsangehöriger  in
der  Regel  ausgeschlossen.  Das  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche
Reich  bestimmt  im  8  9:  „Ein  Deutscher  darf  einer  ausländischen
Regierung  zur  Verfolgung  oder  Bestrafung  nicht  überliefert
werden“.  Aber  auch  wenn  der  fremde  Staat  auf  die  Strafverfolgung
  verzichten  wollte,  dürfte  nach  der  ratio  dieses  den  Anschauungen
  des  modernen  Völkerrechts  entsprechenden  Grundsatzes
eine  Auslieferung  nicht  für  statthaft  zu  erachten  sein  ®).  Abgesehen
  von  dieser  Einschränkung  ist  es  ohne  Belang,  ob  der
Reklamirte  der  Nation  angehört,  deren  Flagge  das  Schiff  führt
oder  nicht”).

e)  Liegt  ausser  der  Desertion  gegen  das  betreffende  Individuum
  eine  Strafthat  vor,  welche  an  sich  den  Anspruch  auf  Ausheferung
  nicht  begründen  würde,  so  kann  demjenigen  Staate,
welcher  den  Deserteur  ausliefert,  das  Recht  nicht  versagt  werden,
an  die  Auslieferung  die  Bedingung  zu  knüpfen,  dass  wegen  jener
konkurrirenden  Strafhandlung  eine  Strafverfolgung  nicht  eintrete.

4.  In  keinem  Falle  steht  dem  Kommandanten  eines  Kriegsschiffes
  die  Befugniss  zu,  auf  eigene  Autorität  an  Bord  eines
Schiffes  fremder  Nationalität  Recherchen  zur  Ermittelung  oder

”r)  In  der  Regel  auf  mehrere  Monate.

°e)  S.  auch  Allg.  Dienstinstruktion  für  die  Kaiserlichen  Konsuln  vom
23.  Februar  1873  zu  $  34.

”®)  FIELD  a.  a.  O.  Anmerk.  zu  $  241.