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Festnahme  eines  Deseurteurs  vornehmen  zu  lassen®°).  Hat  der
Kommandant  Grund  anzunehmen,  dass  sich  ein  Mann  von  der
Besatzung  seines  Schiffes  an  Bord  eines  Kauffahrteischiffes  fremder
Flagge  geflüchtet  hat,  so  wird  die  Festnahme  ebenfalls  durch
Vermittelung  des  Konsuls  bei  der  Lokalbehörde  in  Antrag  zu
bringen  sein,  welche  eventuell  unter  Zuziehung  des  Konsuls  der
Nation,  dessen  Flagge  das  Zufluchtsschiff  führt,  die  Festnahme
und  Auslieferung  herbeiführen  wird®!).  Hat  sich  ein  Deserteur
an  Bord  eines  fremden  Kriegsschiffes  geflüchtet,  so  ist  das  Ersuchen
  um  AÄuslieferung  an  den  Kommandanten  des  letzteren
beziehungsweise  an  den  ältesten  anwesenden  kommandirenden
Offizier  der  betreffenden  Flagge  zu  richten,  welcher,  soweit  nicht
etwa  besondere  Umstände  entgegenstehen,  bei  Zusage  der  Reciprocität,
  jenem  Ersuchen  unbedenklich  stattgeben  wird.

5.  Eine  Kollision  der  in  Rede  stehenden  internationalen  Verpflichtungen
  kann  eintreten,  wenn  ein  Individiuum  an  einem  und
demselben  Platze  successive  von  mehreren  Schiffen  verschiedener
Flaggen  entwichen  ist  und  Seitens  der  betreffenden  Konsuln  auf
Grund  der  bestehenden  Konventionen  die  Ortsbehörde  um  Auslieferung
  angegangen  wird.  Ist  die  Entweichung  in  dem  einen
Falle  von  Bord  eines  Kriegsschiffes,  in  dem  anderen  von  Bord
eines  Kauffahrteischiffes  erfolgt,  so  würde,  da  nach  dem  Wesen
der  internationalen  Beziehungen  den  Interessen  der  Staatsgewalten
in  höherem  Grade  Rechnung  getragen  werden  muss,  als  denjenigen
des  kommerziellen  Verkehrs,  ohne  Rücksicht  auf  sonstige  Umstände,
  der  Requisition  um  Auslieferung  an  Bord  des  Kriegsschifies
stattzugeben  sein.  Ist  die  Entweichung  von  Kriegsschiffen  ver- 



)  Ein  ausdrückliches  Verbot  nach  dieser  Richtung  enthalten  die  Queen’s
Regulations  im  Art.  368,  woselbst  es  heisst:  „Her  Majesty's  Öfficers  are  not
authorised  to  send  un  board  of  Foreign  Ships  to  take  from  her  any  British
Seaman  against  the  will  of  the  Foreign  Commander“  und  weiter:  „No  Officer
of  her  Majesty  shall  in  any  case  search  any  Foreign  Ship  for  any  Naval  Deserter
  or  Deserters.  This  prohibition  applies  wether  such  Vessel  be  in  Foreign
Waters  or  elsewhere“.  —  Die  Regulations  for  the  Government  of  the  United
States  Navy  setzen  im  Art.  1091  fest:  „In  no  case  shall  force  be  used  to
recover  deserters  abroad,  either  from  the  shore  or  from  foreign  ships;  but
officers  may  be  sent  to  either  shore  or  ships  to  identify  deserters“.  —  S.  auch
schwed.  Regl.  $  91  2.  1.

st)  S.  auch  Allg.  Dienstinstruktion  für  die  Kaiserlichen  Konsuln  vom
23.  Februar  1873  zu  $  33,  Schlusssatz.