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schiedener  Flaggen  erfolgt,  so  würde  die  Kollision  wohl  am
zweckmässigsten  durch  Berücksichtigung  der  Priorität  des  Auslieferungsantrages
  gelöst  werden.  Indessen  würde  es  füglich  auch
nicht  als  unzulässig  erachtet  werden  können,  den  festgenommenen
Deserteur  für  dasjenige  Schiff  zur  Verfügung  zu  stellen,  von
welchem  er  zuerst  entwichen  war.  Besteht  aber  mit  der  einen
Nation  eine  Vereinbarung  über  die  Auslieferung  von  Schiffsdeserteuren,
  mit  der  anderen  nicht,  so  wird  unter  allen  Umständen
dem  Auslieferungsantrage  des  Vertreters  der  ersteren  Folge  zu
geben  sein.

XIII.  Konflikte  mit  fremden  Behörden  und  Interventionen.


Geräth  der  Kommandant  eines  Kriegsschiffes  mit  einer  ausländischen
  Behörde  in  Konflikt,  so  hat  er  die  Verfolgung  der
Angelegenheit  durch  die  ordentliche  Vertretung  seines  Staates,
d.  i.  den  diplomatischen  Repräsentanten  oder  den  Konsul  zu  veranlassen,
  und  ist  nur  da  ermächtigt,  selbständig  zu  handeln,  wo
ein  solcher  Vertreter  entweder  nicht  existirt,  oder  ein  sofortiges
Handeln  durchaus  nothwendig  ist,  ohne  dass  zuvor  dessen  Vermittelung
  angegangen  werden  kann.  Es  ist  für  alle  derartige
Fälle  festzuhalten,  dass  ein  Kriegsschiff  im  Auslande  die  bewaffnete
  Macht  seines  Heimathsstaates  nicht  aber  dessen  souveräne
politische  Gewalt  repräsentirt.  Es  kann  daher  in  Ermangelung
einer  Ermächtigung  nur  unter  besonderen  Umständen  eine  selbstständige
  Aktion  von  Seiten  des  Befehlhabers  eines  Kriegsschiffes
in  Scene  gesetzt  werden,  nämlich,  um  die  Ehre  der  Flagge  zu
wahren,  und  in  dringenden  Fällen,  sobald  es  sich  um  die  Gewährung
  von  augenblicklichem  Schutz  bei  ernster  Gefährdung  von
Angehörigen  seiner  Nation  handelt  ®?).

-  Auch  die  Entscheidung  über  die  Art  und  die  Grenzen  des
Einschreitens  kann  zu  Schwierigkeiten  führen,  welche  nur  soweit
wegfallen,  als  der  Kommandant  nach  bestimmten  Direktiven  zu
handeln  hat.  Für  die  militärische  Durchführung  der  Aktion  liegt
ihm  die  alleinige  Bestimmung  und  Verantwortlichkeit  ob,  und
werden  hierbei  folgende  Normen  leitend  sein:

1.  Die  Ehre  der  Flagge  muss  unter  allen  Umständen  gewahrt

#2)  $.  PEBELS,  intern.  Seerecht  S.  158,  159.