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werden;  es  muss  desshalb  auch  namentlich  ein  angefangenes
Unternehmen  mit  Daransetzung  aller  Kräfte  zu  Ende  geführt
werden.  Unverrichteter  Sache  abziehen  schädigt  das  Ansehen
der  Flagge  und  mithin  die  Würde  der  Nation  in  schlimmster
Weise.

2.  Es  soll  Gewalt  nur  im  äussersten  Falle  und  nicht  mehr
Gewalt  angewendet  werden,  als  zur  Erreichung  des  gestellten
Zieles  erforderlich  ist.  Die  Gewalt  ist  überhaupt  das  äusserste
zulässige  Mittel  des  Einschreitens  und  daher  nur  anzuwenden,
wenn  die  anderen  Mittel  erschöpft  sind,  insbesondere,  wenn  die
fremde  Regierungsgewalt  die  verlangte  Remedur  hartnäckig  verweigert
  oder  ohnmächtig  ist,  eine  solche  zu  leisten.  Momentan
werden  zwar  in  den  meisten  Fällen  Gewaltaktionen  die  Wirkung
nicht  verfehlen;  ob  dadurch  aber  dauernde  Vortheile  erlangt
werden,  ist  eine  ganz  andere  Frage.  Die  Erfahrung  hat  gelehrt,
dass  häufig  die  blosse  Anwesenheit  eines  Kriegsschiffes,  verbunden
mit  einem  bestimmten  Auftreten,  welches  in  Betrefi  der  eventuellen
  Entschliessungen  keinen  Zweifel  liess,  hinreichte,  Abhülfe
zu  schaffen  °°?).

88)  PERELS,  intern.  Seerecht  $  29  I.  --  Die  Deutsche  Instruktion  für
den  Kommandanten  bestimmt  in  den  $$  13  und  14:  „Geräth  ein  Kommandant
in  irgend  cinen  Konflikt  mit  Behörden  irgend  eines  fremden  Staates,  so  hat
er  dem  Konsul  oder  diplomatischen  Vertreter  des  Deutschen  Reichs  die  weitere
Verfolgung  der  Angelegenheit  zu  übertragen  und  selbstverständlich  an  seine
vorgesetzte  Behörde  zu  berichten.  Wird  irgendwie  ein  augenblickliches  Einschreiten
  durchaus  erforderlich,  .so  hat  er  die  Vorschriften  des  maritimen  Völkerrechts
  in  Betracht  zu  ziehen  und  bei  seinen  Massnahmen  nicht  ausser  Acht
zu  lassen,  dass  ihm  die  ganze  Verantwortlichkeit  für  die  Folgen  verbleibt“.
S.  auch  Pereıs  a.  a.  O.  Anlage  G.  —  Vgl.  ferner  Queens  Regulations
Art.  417  f£.,  österr.  Regl.  III  Nr.  57  und  1006;  italien.  Regl.  Art.  13.

(Schluss  folgt  im  nächsten  Heft.)