Ein  Beitrag

zur

Lehre  von  der  Gültigkeit  der  Staatsverträge

in  den  Verfassungs-Staaten.

Von
A.  Leon,

Landgerichtsrath  in  Strassburg  i.  E.

I.  Gleich  den  Verfassungen  fast  aller  Kulturstaaten  enthalten
bekannter  Massen  auch  die  Preussische  Verfassung  und  die  Reichsverfassung
  Bestimmungen,  durch  welche  die  Machtvollkommenheit
des  Königs  von  Preussen  und  des  Deutschen  Kaisers  bezüglich
des  Abschlusses  von  Staatsverträgen  gewissen  Beschränkungen
unterworfen  wird.  Art.  48  der  Preussischen  Verfassung  besagt:
„Der  König  hat  das  Recht,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu
schliessen,  auch  andere  Verträge  mit  fremden  Regierungen  zu
errichten.  Letztere  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung
der  Kammern,  sofern  es  Handelsverträge  sind,  oder  wenn  dadurch
dem  Staate  Lasten,  oder  einzelnen  Staatsbürgern  Verpflichtungen
auferlegt  werden“.  Im  Art.  11  der  Reichsverfassung  wird  bestimmt:
  „Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,
im  Namen  des  Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schliessn,
Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,
Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen.  —  Zur  Erklärung
des  Krieges  in  Namen  des  Reichs  ist  die  Zustimmung  des  Bundesraths
  erforderlich,  es  sei  denn,  dass  ein  Angriff  auf  das
Bundesgebiet  oder  dessen  Küste  erfolgt.  —  Insoweit  die  Verträge
sich  auf  solche  Gegenstände  beziehen,  welche  nach  Art.  4  in  den
Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem  Abschlusse
die  Zustimmung  des  Bundesraths  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die
Genehmigung  des  Reichstags  erforderlich“.