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Unter  den  zahlreichen  Streitfragen,  zu  welchen  die  Auslegung
dieser  Verfassungs-Artikel  Veranlassung  gegeben  hat,  ist  eine
der  wichtigsten  diejenige,  welche  die  Bedeutung  der  konstitutionellen
  Beschränkung  für  die  Gültigkeit  der  Verträge  zum  Gegenstande
  hat.  Diese  Frage,  welche  des  Näheren  dahin  zu  präcisiren
ist:  „ob  ein  vom  Könige  von  Preussen  oder  dem  Deutschen
  Kaiser  abgeschlossener  Staatsvertrag,  zu  welchem
verfassungsmässig  die  Zustimmung  der  Preussischen
Kammern,  des  Bundesraths  und  Reichstags  geboten
ist,  ohne  die  erforderte  Zustimmung  schlechthin  unverbindlich
  sei“,  soll  hier  einer  kurzen  Untersuchung  unterworfen
werden.  Es  besteht  dabei,  wie  ausdrücklich  betont  wird,  nicht
die  Meinung,  eine  erschöpfende  Darlegung  zu  geben;  der  Zweck
der  Untersuchung  ist  vielmehr  erfüllt,  wenn  einige  Gesichtspunkte,
welche  nach  der  Ansicht  des  Verfassers  bei  der  Erörterung  der
Frage  bisher  nicht  hinlänglich  gewürdigt  wurden,  kräftiger  beleuchtet
  sind.

II.  Staatsverträge  beruhen  —  der  Name  besagt  es  —  auf
einer  Willensübereinstimmung  von  Staaten,  durch  welche  Rechte
und  Pflichten  erzeugt  werden.  Die  Kenntniss  der  Bedingungen,
unter  welchen  ein  Staat  vertragsmässig  verpflichtet  wird,  kann
nur  aus  der  Verfassung  jedes  einzelnen  Staates  gewonnen  werden.
Es  folgt  dies  nicht  bloss  daraus,  dass  es  keine  Gesetzgebung
über  den  Staaten  gibt,  sondern  auch  daraus,  dass  ein  staatlicher
Wille  nur  existirt,  soweit  die  Staatsverfassung,  dieses  Wort  hier
in  seinem  weitesten  Sinne  genommen,  ihn  zulässt.  Das  Völkerrecht
  setzt  die  Staaten  als  rechts-  und  handlungsfähig  voraus;
es  nimmt  die  Staaten  so  wie  sie  sind!)  und  enthält  daher  keine
Normen,  durch  welche  diese  Fähigkeit  erst  bestimmt  würde.  Im
Einklang  hiermit  bemerkt  HErrTer?):  „Die  zweite  wesentliche
Voraussetzung  zu  einem  gültigen  Vertrage  ist  Dispositionsfähigkeit
der  Kontrahenten;  diese  haben  für  eigentliche  Staatsverträge  die
machtvollkommenen  aktuellen  Repräsentanten  der  kontrahirenden
Staatsgewalt,  soweit  deren  Befugnisse  nicht  durch  die
Verfassung  des  Staates  beschränkt  werden.  CALvo?)

!)  Vgl.  MaBTEns,  Völkerrecht  (Deutsche  Ausgabe  von  BERGBOHN)  Band  1
S.  232.

?)  Das  europäische  Völkerrecht  der  Gegenwart,  7.  Ausgabe  S.  184,

®)  Le  droit  international  theorique  et  pratique  I.  8.  340,