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sagt:  „Pour  constater  en  ce  qui  röside  le  pouvoir  de  conclure
des  traites  il  faut  recourir  &amp;  la  constitution  fondamentale  des
etats;  car  ce  droit  &amp;etant  un  attribut  essentiel  de  la  souverainete
nationale  l’exercice  n’en  peut  ätre  regi  que  par  le  droit  public
interne  de  chaque  pays“*).  Schon  aus  der  Anwendung  dieser
Grundsätze  auf  die  oben  angeführten  Verfassungs-Artikel  scheint
nun  .der  Schluss  berechtigt,  dass  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen
die  Zustimmung  der  gesetzgebenden  Körper  vorgeschrieben  ist,
ein  rechtsverbindlicher  Vertrag  erst  vorliege,  wenn  neben  den
übrigen  Voraussetzungen  auch  jene  Zustimmung  gegeben  ist,  und
dass,  so  lange  dies  nicht  zutrifft,  von  einem  rechtsverbindlichen
Vertrage  überhaupt  nicht  geredet  werden  könne.  Diese  Folgerung
wird  aber  keineswegs  überall  gezogen.

Im  preussischen  Abgeordnetenhause  war  im  Jahre  1863  der
Antrag  eingebracht  worden,  die  am  8.  August  1857  zwischen
Preussen  und  Russland  abgeschlossene  Kartell-Konvention  für
ungültig  zu  erklären,  weil  dieselbe  dem  Landtage  nicht  zur  Genehmigung
  unterbreitet  war.  GXNEIST,  welcher  zum  Referenten
bestellt  war,  sprach  sich  in  einem  grösseren  Gutachten  gegen  die
Zulässigkeit  des  Antrags  aus?).  Der  berühmte  Staatsrechtslehrer
beginnt  damit,  dass  man  zwischen  völkerrechtlicher  und  staatsrechtlicher
  Gültigkeit  unterscheiden  müsse;  ein  Vertrag  könne
völkerrechtlich  bindend  abgeschlossen  sein,  ohne  dass  er  desswegen
  staatsrechtlich  vollziehbar  sei.  Diese  Unterscheidung  sei
unzweifelhaft  in  der  englischen  Parlamentsverfassung  begründet,
gemäss  welcher  das  Parlament  nur  bei  Akten  der  inneren  Staatsverwaltung
  mitwirke,  während  der  Abschluss  von  Staatsverträgen
mit  auswärtigen  Mächten  der  königlichen  Prärogative  ausschliesslich
  überlassen  sei.  WVölkerrechtlich  perfekt  werde  dort
der  Vertrag  durch  die  Ratifikation  des  Königs  ohne  Vorbehalt
der  Zustimmung  des  Parlaments,  so  dass  auch  nur  aus  Gründen
des  Völkerrechtes  der  Vertrag  annullirt  werden  könne;  dagegen
werde  staatsrechtlich  d.  h.  in  den  inneren  rechtlichen  Verhält-*)

  Vgl.  auch  VAarrTeı,  Le  Droit  des  gens  $  454.  BERGBOHM:  Staatsverträge
  und  Gesetze  als  Quellen  des  Völkerrechts  (Dorpat  1876)  S.  101.  v.  MARTENS
l.  c.  8.  394,  v.  BULMERINCQ  in  MARQUARDSEN’s  Handbuch  des  Oeffentlichen
Rechts  I,  2  S.  301.

°)  Das  Gutachten  ist  abgedruckt  bei  „Meier:  Ueber  den  Abschluss  von
Staatsverträgen,  Leipzig  1874“  S.  339  fl.