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nissen  der  Grundsatz,  dass  Landesrecht  und  Parlamentsstatuten
nur  durch  einen  Akt  der  Gesetzgebung  geändert  werden  könne,
durch  eine  nach  Aussen  übernommene  Verbindlichkeit  des  Staates
nicht  aufgehoben.  Aus  diesem  Doppelverhältnisse  könnten  allerdings
  Kollisionen  entstehen;  alsdann  gehe  die  höhere  (?)  völkerrechtliche
  Verpflichtung  der  staatsrechtlichen  vor,  und  sei,  wenn
die  Staatsgewalt  nicht  die  Zustimmung  des  Parlaments  erlange,
die  Folge  des  Vertragsbruches,  unter  Umständen  ein  casus  belli,
unvermeidlich.  Diese  Auffassung  ‘des  englischen  Rechtes  sei  aber,
wie  GNEIST  weiter  ausführt,  in  die  Verfassungen  der  Kontinentalstaaten,
  insbesondere  Preussens,  übergegangen;  es  sei,  wie  er
sich  schliesslich  ausdrückt,  normaler  Grundsatz,  dass  die
konstitutionellen  Souveräne  den  Staat  nach  Aussen
verbindlich  verpflichten.

Zu  gleichem  Ergebnisse  gelangt  bezüglich  des  Art.  11  der
Reichsverfassung  auf  dem  Wege  selbstständiger  Deduktion  LABAND
in  seinem  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  ®).  Der  Staatsvertrag
ist  nach  LABAND  nur  ein  Versprechen,  das  einem  gleichberechtigten
  Kontrahenten  gegeben  wird;  der  Staat  verpflichtet  sich,
etwas  zu  thun,  zu  unterlassen,  zu  geben;  dadurch  würden  zunächst
nur  Wirkungen  nach  Aussen,  nicht  nach  Innen  erzeugt;  damit
letzteres  eintrete,  bedürfe  es  eines  besonderen  Befehls  an  die
Behörden  und  Unterthanen,  eines  Gesetzes,  oder  einer  Verordnung.
Dementsprechend  sei  zu  unterscheiden  zwischen  der
Legitimation  zum  Vertragsabschluss  und  den  Bedinsungen
  der  Vollziehbarkeit;  es  sei  zwar  allgemeiner  Grundsatz,
  dass  der  Vertreter  eines  Rechtssubjektes  das  letztere  nur
insoweit  verpflichte,  als  er  innerhalb  seiner  Vertretungsbefugniss
handle;  aus  der  Thatsache  aber,  dass  das  positive  Recht  das
Staatsoberhaupt  an  eine  Mitwirkung  der  Volksvertretung  binde,
folge  noch  nicht  eine  Beschränkung  der  Legitimation  zum  Vertragsabschluss;
  sie  könne  auch  nur  die  Bedeutung  haben,  das
Staatsoberhaupt  bei  der  Vollziehung  zu  beschränken;  letzteres  sei
bei  Art.  11  der  Reichsverfassung  der  Fall’).

8)  Vgl.  Bamd  28.152  ff.  und  in  MarquArpsen’s  Handbuch  IL.1  8.  104.

”)  Vgl.  in  gleichem  Sinne  Georg  Meyer  „Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechtes“
  $  189,  SerpeL  „Kommentar  zur  Verfassungs-Urkunde  für  das  Deutsche
Reich“  S.  118,  Ryok  in  Hrymann’s  krit.  Litteraturblatt,  1879,  S.  85  ff.