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Diese  Ausführungen  sind  nicht  ohne  Widerspruch  geblieben.
(segen  GNEIST  hat  sich  namentlich  ERnsT  MEIER  in  seinem  vortrefflichen
  Werke  „Ueber  den  Abschluss  von  Staatsverträgen“
gewendet;  die  LaBAanp’sche  Ansicht  ist  von  Max  PröBsT®)  in
scharfsinniger  Weise  bekämpft  worden.  Indessen  beschränkt  sich
bei  beiden  der  Widerstreit  im  Wesentlichen  auf  die  Frage  der
Interpretation  der  positiv  gegebenen  Vorschriften.  Der  Schwerpunkt
  der  Untersuchungen  von  MEIER  liegt  in  dem  Nachweis,
dass  der  von  GneEist  behauptete  normale  Grundsatz  nicht  bestehe,
  dass  der  Rechtsübung  der  europäischen  Kontinentalstaaten
  eine  zweifache  Gültigkeit  der  Staatsverträge  unbekannt
sei.  Prößst  erkennt  ausdrücklich  die  Unterscheidung  zwischen
der  Legitimation  zum  Abschlusse  und  der  Vollziehbarkeit  an;  er
versucht  nur  darzulegen,  dass  sie  bezüglich  des  Art.  11  der
Reichsverfassung  nicht  Platz  greife,  dass  vielmehr  Abs.  3  dieses
Artikels  auch  völkerrechtlich  wirksam  sei’).  Auf  einem  grundsätzlich
  verschiedenen  Standpunkte  steht  dagegen  UNGER  !°).
Kontrahenten  sind  nach  diesem  Schriftsteller  die  Staatsoberhäupter  ;
ihr  Wille  allein  ist  jedoch  nicht  bindend.  UNGER  verweist.  auf
eine  Analogie  im  Privatrechte,  die  Ehe  des  Minderjährigen;  es
ist  der  Minderjährige,  welcher  die  Ehe  abschliesst,  aber  zur  Gültigkeit
  der  Ehe  muss  die  Zustimmung  des  Vormundes  hinzutreten.
In  ähnlicher  Weise  bedürfe  ein  vom  Staatsoberhaupte  abgeschlossener
  Vertrag  der  Zustimmung  der  Kammern  und  sei  ohne  dieselbe
  null  und  nichtig  nach  allen  Seiten  hin;  denn  die  Gültigkeit
  lasse  sich  nicht  spalten;  ein  Vertrag  könne  nicht  nach
Aussen  gültig  und  nach  Innen  ungültig  sein  !)).

8)  Prögst:  „Der  Abschluss  völkerrechtlicher  Verträge  durch  das  Deutsche
Reich  und  dessen  Einzelstaaten*,  HırrH’s  Annalen  1882,  S.  240  fl.

®)  In  gleichem  Sinne  GuIıpo  Ps&amp;#sTeLeE:  „Die  Lehre  vom  Abschluss
völkerrechtlicher  Verträge  durch  das  Deutsche  Reich  und  die  Einzelstaaten
des  Reiches*  1882,  und  GIERKE  in  Grünhur's  Zeitschrift,  Band  VI
S.  231.

10)  UNGER:  „Ueber  die  Gültigkeit  von  Staatsverträgen“  GRÜNHUT'S
Zeitschrift  Band  VI  S.  349  ff.  Zu  vergleichen  auch  GorIus  „Das  Vertragsrecht
  des  Deutschen  Reichs“,  Hırra's  Annalen  1874,  S.  759  ff.,  1875,
S.  531  ff:

11)  Zustimmend  CLun&amp;t:  „Du  defaut  de  validite  de  plusieurs  traites
diplomatiques  conclus  par  la  France  avec  les  puissances  &amp;trangeres*.  2  edit.
Paris  1880.