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Endlich  ist  noch  die  von  ZoRN"?)  aufgestellte  Theorie  zu
erwähnen.  ZORN  geht  davon  aus,  dass  das  Recht  als  Rechtsordnung
  aufgefasst  ein  Komplex  von  Imperativen  :sei,  welche  der
Staat  an  seine  Unterthanen  richte  und  mit  Zwang  schütze.  Die
gesammte  Rechtsordnung  zerfalle  in  zwei  Gruppen,  je  nachdem
es  sich  um  Verhältnisse  handle,  welche  ausschliesslich  der  innerstaatlichen
  Rechtssetzung  unterliegen  oder  um  solche,  bei  welchen
vorher  die  Thätigkeit  einer  anderen  Macht  eintreten  müsse.
Aber  auch  im  letzteren  Falle,  der  sich  regelmässig
in  der  Form  des  Vertragesverwirkliche,  werde  Recht
erst  geschaffen  durch  Gesetz  oder  Verordnung,  die
einzigen  Formen  derinnerstaatlichen  Rechtssetzung.
Der  Vertrag  habe  für  sich  noch  keinen  Rechtscharakter;  er  gewinne
  denselben  erst  dadurch,  dass  die  zwischenstaatliche  Vereinbarung
  zum  Gesetz  oder  zur  Verordnung  erhoben  werde.  In
denjenigen  Staaten,  in  welchen  dies  in  besonderer  Form  geschehe,
habe  daher  die  spätere  Ratifikation  nur  die  Bedeutung  einer  dem
anderen  Kontrahenten  ertheilten  Versicherung,  dass  der  Vertragsentwurf
  den  Rechtscharakter  empfangen  habe.  Anders  da,  wo  —
wie  in  Preussen  und  dem  Deutschen  Reiche  —  nicht  der  besondere
  Erlass  eines  Gesetzes  oder  einer  Verordnung  vorgeschrieben
sei;  hier  trete  die  Ratifikation  zugleich  an  Stelle  der  Sanktion.
Ratifikation  sei  nach  preussisch-deutschem  Rechte  Sanktion  der
Staatsverträge  als  Gesetz  oder  Verordnung,  und  es  müsse  hieraus
mit  Nothwendigkeit  gefolgert  werden,  dass,  sofern  die  Zustimmung
der  gesetzgebenden  Körper  zu  dem  Vertrage  geboten  sei,  die
Ratifikation  nicht  ertheilt  werden  dürfe,  bevor  diese  Zustimmung
vorliege  und  im  anderen  Falle  nichtig  sei.

III.  Es  ist  nicht  zu  bestreiten,  dass  der  Thatsache,  dass  das
Staatsoberhaupt  einen  Staatsvertrag  ratifizirt  hat,  eine  hohe  politische
  Bedeutung  innewohnt.  Es  ist  ferner  die  Möglichkeit  zuzugeben,
  dass  ein  völkerrechtlicher  Satz  geschaffen  würde,  kraft
dessen  durch  die  Ratifikation  alle  Staatsverträge  rechtlich  perfekt
würden.  Alsdann  wäre  es  aber  das  Völkerrecht,  welches  die
Frage  entscheidet,  wer  zum  Abschluss  eines  Staätsvertrages  berechtigt
  sei  und  nicht  mehr  das  Staatsrecht;  alsdann  könnten

12)  Vgl.  Zorn,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  Band  2  8.419  ff.  und
Zeitschrift  für  die  gesammte  Staatswissenschaft,  Band  36  8.  1  ff.