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Verfassungsvorschriften  des  einzelnen  Staates  nach  keiner  Richtung
mehr  die  rechtliche  Gültigkeit  eines  ratifizirten  Vertrages  bedingen.
Die  Theorieen  von  GNEIST  und  LABAND  enthalten  einen  unlösbaren
  Widerspruch;  es  kann  unmöglich  für  das  nämliche  Rechtssubjekt
  dasselbe  Recht  und  Unrecht  sein;  man  kann  nicht  vertragsmässig
  verpflichtet  sein  und  trotzdem  nicht  die  Verpflichtung
haben,  den  Vertrag  auszuführen.  Die  Ansicht  von  ZoRN  ist  auf
dem  Satze  aufgebaut,  dass  nur  Gesetz  und  Verordnung  Recht
erzeugen  können;  aber  dieses  Fundament  ist,  wie  wir  sehen
werden,  nicht  begründet.  Von  anderer  Seite,  insbesondere  in  den
Schriften  von  MEIER  und  PröBsT,  ist  in  überzeugender  Weise
dargelegt,  dass  die  Interpretation,  welche  GnEIsT  und  LABAND
den  an  die  Spitze  dieses  Aufsatzes  gestellten  Artikeln  gegeben
haben,  dem  Willen  des  preussischen  und  deutschen  Gesetzgebers
zuwiderlaufen.  Wir  sind  mit  UnGEer  der  Meinung,  dass
von  Interpretation  schon  an  und  für  sich  und  ganz  abgesehen
  von  den  speziellen  Gründen,  welche  dem  W  ortlaute
  und  der  Entstehungsgeschichte  der  beiden  Artikel
entnommen  sind,  unhaltbar  ist  und  wollen  dafür  den  Nachweis
  liefern:

1.  aus  der  rechtlichen  Natur  des  Staates,

2.  aus  dem  Grundsatz  der  Einheit  der  Staatsgewalt,

3.  aus  der  überall  gleichmässig  entscheidenden  ratio  legis.

1.  Ein  jeder  Staat  enthält  nothwendig  zwei  Elemente:  das
Volk  und  die  staatlichen  Organe.  Das  Volk  bildet  die  Grundlage
  des  Staates  und  die  geistigen  und  wirthschaftlichen  Strömungen,
welche  es  bewegen,  wirken  mächtig  auf  das  Leben  und  die  Gestaltung
  des  Staates  ein.  Ueberall  und  zu  allen  Zeiten  entsteht  aber  der
Staat  erst  durch  die  Konstituirung  staatlicher  Organe;  erst  dadurch
tritt  eine  mit  Herrschaft  ausgestattete  Persönlichkeit  in’s  Leben  '?).

Die  Bedeutung  der  staatlichen  Organe  wird  am  richtigsten
durch  die  Art  charakterisirt,  in  welcher  HosBEs'*)  das  Verhältniss
  des  Staatsoberhauptes  zum  Staate  schildert:  „Qui  civitatem
  et  cives  cum  homine  et  membris  ejus  comparare  solent,
dicunt  pene  omnes,  eum,  qui  summum  imperium  obtinet  in
civitate,  esse  ad  civitatem  totam  id,  quod  caput  est  ad  totum

 

 

15)  Vgl.  auch  Sarwey,  Das  öffentliche  Recht  und  die  Verwaltungsrechtspflege,
  Tübingen  1880  S.  20.
14)  HoBBeEs,  De  cive,  Caput  VI,  19.