—  505°  —

hominem.  Caeterum  ex  ante  dietis  apparet,  eum  qui  tali  imperio
  praeditus  est,  sive  homo  sit  sive  curia,  habere  ad  civitatem
rationem  non  capitis  sed  aniımae.  Nam  anima  est,  per  quam
homo  habet  voluntatem,  hoc  est  potest  velle  et  nolle;  ita  per  eum,
qui  summum  habet  imperium  et  non  aliter,  voluntatem  habet,  et  potest
  velle  et  nolle  civitas“.  Zugleich  lehren  aber  diese  Betrachtungen,
dass  man  das  Volk  einerseits,  die  staatlichen  Organe  anderseits
sich  nicht  als  getrennte  Wesen  vorstellen  darf;  sie  veranschaulichen,
  dass  nicht  das  Volk  für  sich  und  nicht  die  staatlichen
Organe,  sondern  dass  beide  vereinigt  in  ihrer  geschichtlich  gewordenen
  Verbindung  den  Staat  bilden  und  in  ihm  zu  einem
einheitlichen  Ganzen  verschmolzen  sind.  Es  gibt  daher  auch
rechtlich  betrachtet  keinen  Willen  des  Volkes,  der  von  demjenigen
  der  staatlichen  Organe  verschieden  wäre.  Wohl  ist  es  vorgekommen,
  dass  das  Volk  gleich  einem  wilden  Strome  aus  dem
Bette  getreten  und  seine  Ufer  überfluthet  hat,  dass  der  Wille
der  Masse  zum  Gesetz  wurde;  aber  dies  geschah  in  Zeiten  staatlicher
  Auflösung;  innerhalb  einer  staatlichen  Ordnung  ist  der  in
rechtskräftiger  Form  kund  gegebene  Wille  der  staatlichen  Organe
auch  derjenige  des  Volkes,  weil  in  ihm  der  Wille  des  beide  umfassenden
  Staats  zum  Ausdruck  gelangt.

Ist  diese  Auffassung  des  Staates  als  einer  seiner  Natur
nach  einheitlichen  Bildung  richtig'?),  wie  ist  es  aber  alsdann
denkbar,  dass  eine  Verpflichtung  zu  Recht  besteht  nach  Aussen
und  nicht  nach  Innen?  Was  anders  bedeutete  diese  Aufstellung,
  als  dass  die  Organe,  welche  kontrahirt  haben,  zwar
verpflichtet,  das  Volk  aber  nicht  verpflichtet  sei,  dass  das
Ganze  zwar  gebunden  und  die  Glieder  dennoch  frei  seien?  und
wäre  damit  nicht  die  Einheit  des  Staates  zerstört?  Ist
es  nicht  vielmehr  offenbar,  dass,  wenn  der  Staat  nach  Aussen
d.  h.  gegenüber  einem  Dritten  zu  einem  Thun  oder  Unterlassen
gehalten  ist,  ebendesswegen  alle  Behörden,  Körperschaften  und
Unterthanen,  soweit  die  Erfüllung  des  Vertrags  durch  einen
Willensakt  von  ihrer  Seite  bedingt  ist,  zur  Bethätigung  desselben
verbunden  sind?  Gewiss,  wir  müssen  dies,  sofern  wir  an  der
Einheit  des  Staates  festhalten  wollen,  nothwendig  bejahen;  wir
müssen  zugeben,  dass  eine  Verpflichtung,  welcher  der  Staat  unterliegt,
  alle  Theile  desselben  ergreift;  wir  müssen  einräumen,  dass

15)  Vgl.  Gorıvs,  Hırra's  Annalen  1874,  S.  767,

 