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begründen,  steht  übrigens  in  formellem  Widerspruch  mit  dem
Wortlaut  der  Verfassungen,  soweit  dieselben  ausdrücklich  den
Abschluss  von  Staatsverträgen  regeln.  Denn  dadurch  ist  deutlich
erklärt,  dass  der  Wille  des  Staates  auch  in  der  Form  des  Vertrags
zum  Ausdruck  gelangt.  Ja,  diese  verbindliche  Kraft  muss  auch
dann  noch  anerkannt  werden,  wenn  man  den  Staatsverträgen  im
Verhältniss  zum  Mitkontrahenten  den  Rechtscharakter  bestreitet.
Auch  unter  dieser  Voraussetzung  ist  nicht  einzusehen,  wesshalb
der  vom  Staate  erklärte  Wille  nicht  für  diesen  Staat  wenigstens
so  lange  verbindlich  sein  sollte,  als  er  selbst  sich  demselben
unterwirft  !P).

12.  Die  Einheit  der  Staatsgewalt  ergibt  sich  ihrem
Wesen  nach  aus  unserer  Auffassung  vom  Staate.  Vielfach  begegnet
  man  allerdings  der  Anschauung,  als  werde  damit  ausgedrückt,
  dass  alle  staatlichen  Befugnisse  in  einer  Person  vereinigt
  sein  müssen.  Dies  gilt  aber  u.  E.  nur  für  die  Monarchie,
während  die  Einheit  der  Staatsgewalt  ein  Attribut  aller  Staaten
ist.  Ihre  wahre  Bedeutung  ruht  in  dem  Satze,  dassin
jeder  einzelnen  staatlichen  Funktion  das  Leben  und
der  Wille  des  Ganzen  sich  bethätigt.  Gleich  wie  bei  den
organischen  Wesen  der  Natur  äussert  die  Lebensthätigkeit  des
Staates  sich  durch  mannigfache  Organe;  aber  so  zahlreich  dieselben
  auch  sein  mögen,  es  ist  überall  derselbe  auf  die  Erhaltung
und  Förderung  des  Gesammtwohles  gerichtete  Wille,  der  in  die
Erscheinung  tritt;  es  ist  der  Wille  des  Staates,  der  Gesetze
diktirt,  Recht  spricht  und  Krieg  verkündet.  Giebt  es  nur  einen
Willen,  nun  so  ist  derselbe  entweder  gebunden,  oder  er  ist  es
nicht;  er  kann  aber  nicht  beides  zugleich  sein  und  es  kann  daher
  auch  der  Staat  nicht  zugleich  (nach  Aussen)  verpflichtet  und
(nach  Innen)  nicht  verpflichtet  sein.  Giebt  es  nur  einen  Willen
so  ist  ein  Widerspruch  im  staatlicheu  Wollen  rechtlich  unmöglich,
jedes  Organ  dient  vielmehr  zur  Ergänzung  des  anderen  und  muss
in  seinem  Bereiche  das  ausführen,  was  im  Bereiche  eines  anderen
in  zuständiger  Form  als  Wille  des  Staates  erklärt  ist.  Damit  ist
aber  offenbar  derjenigen  Theorie  der  Boden  entzogen,  welche

18)  Vgl.  BERGBOHM  |.  c.  S.  19:  „Ihren  eigenen  Willen  können  sie  (die
Völker)  doch  unbeschadet  ihrer  Selbstständigkeit  für  sich  gelten  lassen?“
A.  A.  Fricker  „Noch  einmal  das  Problem  des  Völkerrechts“  Tübinger  Zeitschrift
  Band  34  S.  368  ff,,  namentlich  S.  384.

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