—  508  —

ein  staatliches  Organ  für  befugt  erklärt,  einen  Vertrag  abzuschliessen
  und  demungeachtet  anderen  Organen  das  Recht  zuspricht,
  den  Vollzug  des  Vertrags  zu  verweigern.

Mit  dieser  richtig  erkannten  Einheit  der  Staatsgewalt  steht  der
Grundsatz  des  französischen  Rechts  von  der  s&amp;paration  des  pouvoirs
nicht  in  Widersprueh.  Nur  muss  dieser  Grundsatz  selbst  richtig
erfasst  werden.  Derselbe  wird  nämlich  in  den  deutschen  Lehrbüchern
  vielfach  dahin  ausgelegt,  dass  er  verschiedene  Subjekte
der  Staatsgewalt  schaffe,  zu  diesem  Zwecke  die  Staatsgewalt  theile
und  folgeweise  die  Einheit  derselben  nothwendig  zerstöre.  Nun
mag  zugegeben  werden,  dass  auch  in  Frankreich  derartige  Ansichten
  aufgetaucht  sind.  In  Wirklichkeit  ist  aber  nichts  der
herrschenden  französischen  Rechtsauffassung  so  fremd,  als  die  Einheit
  der  Staatsgewalt  leugnen  zu  wollen;  nirgends  ist  trotz  der  Bestrebungen
  der  Commune  die  einheitliche  Staatsgewalt  so  mächtig
entwickelt  als  gerade  in  Frankreich.  Der  Grundsatz  der  separation
des  pouvoirs  betrifft  richtig  verstanden  nicht  die  Staatsgewalt  selbst,
sondern  ihre  Organisation.  Dies  tritt  deutlich  hervor,  wenn  wir
uns  erinnern,  dass  dasselbe  (sesetz,  welches  die  Trennung  der  Gewalten
  ausspricht,  doch  jede  derselben  für  verpflichtet  erklärt,
die  rechtskräftigen  Beschlüsse  und  Anordnungen  der  anderen  zu
beachten;  denn  diese  Bestimmung  ist  offenbar  mit  einer  Theilung
der  Gewalt  unter  verschiedene  Subjekte  nicht  vereinbar.  Ja  es
dürfte  hier  klar  werden,  dass  durch  die  Trennung  der  Gewalten
und  die  damit  in  Verbindung  stehende  scharfe  Abgrenzung,  welche
die  französische  Rechtsordnung  zwischen  Justiz  und  Verwaltung
vollzogen  hat,  —  eine  Massregel,  deren  Zweckmässigkeit  hier  nicht
zu  diskutiren  ist,  —  die  Einheit  der  Staatsgewalt  nicht  nur  nicht
aufgehoben,  sondern  bekräftigt  werden  soll,  indem  damit  jeglichem
Widerspruch  unter  den  staatlichen  Organen  vorgebeugt  wird.

3.  Zu  diesen  Beweisgründen,  welche  sich  auf  die  rechtliche
Natur  des  Staates  stützen,  tritt  nunmehr  noch  die  ratio
legis,  der  augenscheinliche  Entstehungsgrund  der  beschränkenden
Normen.  —  Im  absoluten  Staate  ruht  alle  Macht  in  den  Händen
des  Fürsten,  der  an  der  Spitze  des  Gemeinwesens  steht.  Auch
im  absoluten  Staate  wird  nach  Gesetzen  regiert,  aber  das  Staatsoberhaupt
  allein  erlässt  dieselben  und  kann  sie  nach  Belieben
ändern;  der  Wille  des  Staatsoberhaupts  allein  ist  auch  massgebend
für  den  Abschluss  von  Verträgen,  welches  immer  deren  Inhalt