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sei,  denn  der  ganze  Staat  ist  zu  seiner  Verfügung.  Anders  im
Verfassungsstaate.  Allen  Verfassungsstaaten  ist  das  gemeinsam
und  wesentlich,  dass  das  Staatsoberhaupt  nicht  mehr  der  ausschliessliche
  Träger  der  gesetzgebenden  Gewalt,  sondern  bei  Ausübung
  derselben  an  die  Mitwirkung  eines  Wahlkörpers,  einer
Volksvertretung  gebunden  ist.  Anderseits  ist  jedoch  in  den
Verfassungsstaaten  der  Grundsatz  aufrecht  erhalten,  dass  der
Monarch  allein  den  Staat  nach  Aussen  vertritt,  dass  er  die
Vertragsverhandlungen  leitet  und  zum  Abschluss  bringt.  Wäre
es  nun  richtig,  dass  Staatsverträge  nur  eine  Verpflichtung  des
Staates,  aber  kein  Recht  über  den  Bürgern  begründen,  dass  sie  |
nur  nach  Aussen,  nicht  nach  Innen  wirken,  so  wäre  es  unver-  '
ständlich,  wesshalb  man  bei  den  Bestimmungen  über  den  Abschluss
  von  Staatsverträgen  überhaupt  auf  die  Mitwirkung  der  :
gesetzgebenden  Faktoren  hinwies.  Erklärt  wird  das  Erforderniss
dieser  Mitwirkung  vielmehr  nur  aus  der  Befürchtung  der  gesetzgebenden
  Faktoren,  dass  durch  Verträge  das  (sesetz  geändert
werden  möge,  eine  Befürchtuug,  welche  ihrerseits  nothwendig
  auf  der  Voraussetzung  basirt,  dass  durch  Verträge
  auch  Recht  nach  Innen  gebildet  wird.  Man  darf  es
zwar  bezweifeln,  ob  der  von  vielen  Seiten  aufgestellte  Satz,  dass
Alles,  was  Gegenstand  der  Gesetzgebung  ist,  auch  Gegenstand
der  Verträge  sein  könne,  richtig  ist;  uns  dünkt,  dass  der  Gegenstand
  der  Verträge  in  den  Beziehungen  der  Staaten  seine  rechtliche
  Grenze  findet,  was  immerhin  ein  schmales  Feld  wäre  im
Vergleiche  zu  dem  grossen  Kulturgebiete,  welches  von  der  staatlichen
  Thätigkeit  umspannt  wird.  Aber  soviel  steht  fest,  in  vielen
Punkten  kann  und  darf  der  Inhalt  identisch  sein!  Was  bedeutete
  es  aber  alsdann  z.  B.,  dass  auf  dem  Wege  des  mit  der
Volksvertretung  vereinbarten  Gesetzes  bestimmt  wird,  dass  ausländische
  Waaren  einem  Schutzzolle  unterliegen,  dass  der  Nachdruck
  verboten  sei,  wenn  das  Staatsoberhaupt  allein  auf  dem
Wege  des  Vertrags  die  Waaren  der  Nachbarstaaten  vom  Schutzzolle
  befreien  und  den  Vertrieb  der  im  Auslande  nachgedruckten
Werke  gestatten  könnte?  Wie  wäre  es  mit  der  verfassungsmässig
  statuirten  Unverletzlichkeit  der  Person  und  des  Eigenthums
bestellt,  wenn  das  Staatsoberhaupt  allein  befugt  bliebe,  seine  Unterthanen
  dem  Auslande  zu  überliefern  und  mittels  völkerrechtlicher
Stipulationen  ihr  Eigenthum  zu  confisciren?  Um  dies  zu  ver-34*
