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hindern,  aus  dem  Bestreben  also,  die  Durchführung  des
konstitutionellen  Regiments  zu  sichern,  sind  die  Beschränkungen
  der  vertragschliessenden  Gewalt  entstanden  —
Beschränkungen,  welche,  wir  wiederholen  es,  überflüssig  waren,
wenn  durch  Verträge  nicht  auch  Landesrecht  geschaffen  würde.

Darüber,  wann  und  in  welcher  Weise  die  Mitwirkung  der
gesetzgebenden  Faktoren  einzutreten  hat,  bestehen  verschiedene
Bestimmungen.  In  einzelnen  Staaten  ist  vor  dem  Abschluss  der
Verträge  die  Zustimmung  der  Volksvertretung  einzuholen,  in
anderen  ist  die  nachträgliche  Genehmigung  des  abgeschlossenen
Vertrags  vorbehalten,  in  einer  dritten  Gruppe  ist  die  Wirksamkeit
des  Vertrags  durch  den  Erlass  eines  Ausführungsgesetzes
bedingt.  Diese  Verschiedenheit  ist  politisch  von  grosser  Bedeutung.
  Diejenigen  Verfassungen,  welche  den  gesetzgebenden
Körpern  erst  nach  Abschluss  der  Verträge  eine  Einwirkung  auf
dieselben  gestatten,  welche  also  die  Genehmigung  vorbehalten
oder  den  Erlass  eines  Ausführungsgesetzes  vorschreiben,  sichern
damit  nicht  bloss  die  Einheit  der  Aktion  nach  Aussen,  sondern
gewähren  der  Krone  auch  in  höherem  Maasse  als  bei  der  Gesetzgebung
  einen  hervorragenden  Einfluss  in  Bezug  auf  den  Inhalt
der  Verträge;  denn  es  müssen  schon  sehr  wesentliche  Interessen
auf  dem  Spiele  stehen,  um  eine  Volksvertretung  zu  veranlassen,
die  von  dem  Staatsoberhaupte  mit  einem  fremden  Staate  vereinbarten
  Verträge  abzulehnen  oder  auch  nur  zu  ändern.  In
Preussen  wurde  selbst  während  der  Confliktszeit  zu  allen  von  der
Krone  abgeschlossenen  Verträgen  die  Zustimmung  des  Landtags
  herbeigeführt!).  Es  ist  daher  auch  durch  die  Vorschrift
des  $  11  der  Reichsverfassung,  welche  in  Betreff  der  Gegenstäinde
  der  Reichsgesetzgebung  berührenden  Staatsverträge  die
Zustimmnng  des  Bundesraths  zum  Abschlusse  und  nur  die  Genehmigung
  des  Reichstags  (nach  dem  Abschlusse)  erfordert,  dem
Bundesrathe  eine  bedeutsamere  Rolle  zugewiesen  als  dem  Reichstage;
  denn  das  Ansehen  von  Kaiser  und  Reich  gestatten  es
eher,  einen  Vertragsentwurf  abzuändern  oder  abzulehnen,  als
einen  abgeschlossenen  Vertrag.  Von  rechtlichem  Einfluss  auf  die
Perfektion  der  Verträge  ist  aber  jene  Verschiedenheit  nicht;
in  dem  einen  wie  im  andern  Fall  wird  durch  die  Verfassungsnorm

10)  Vgl.  Meran  |.  c.  S.  220,