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zum  Ausdruck  gebracht,  dass  der  Wille  des  Staatsoberhauptes
allein  ein  unvollkommener  ist,  dass  die  von  ihm  abgeschlossenen
Verträge  ohne  Zustimmung,  Grenehmigung  oder  Ausführungsgesetz
  für  den  Staat  nicht  bindend  sind.

Aus  dem  Gesagten  darf  indessen  nicht  der  Schluss  gezogen
  werden,  dass  die  Legitimation  zum  Vertragsabschlusse
da,  wo  die  Genehmigung  vorbehalten  bleibt,  dem  Mitkontrahenten
  gegenüber  ohne  jede  rechtliche  Bedeutung  sei.  Der
Monarch,  welcher  kraft  der  ihm  in  dem  Staats-Grundgesetze
eingeräumten  Befugniss  einen  Staatsvertrag  "abgeschlossen  und
somit  sein  Wort  gegenüber  dem  Mitkontrahenten  verpfändet
hat,  ist  verpflichtet,  dahin  zu  wirken,  dass  die  von  ihm  getroffene
  Vereinbarung  die  Genehmigung  der  gesetzgebenden
Körper  erhalte.  Eine  Verletzung  dieser  Verpflichtung  wäre  ein
Treubruch,  für  welchen  der  Vollmacht  gebende  Staat  aufzukommen
  hätte.  Aber  hat  die  Staatsregierung  diese  Verpflichtung
erfüllt,  so  hat  sie  Alles  gethan,  was  von  Rechtswegen  von  ihr
verlangt  werden  kann;  die  gesetzgebende  Versammlung,  deren
Genehmigung  vorbehalten  ist,  ist  frei  in  ihrem  Entschlusse,  und
verweigert  sie  ihre  Zustimmung,  dann  wird  die  Vereinbarung
hinfällig.