Ueber  die  verfassungsrechtlichen  Grundlagen
des  preussischen  Unterrichtswesens  *).

Von
Oberbergrath  Dr.  An.  ARNDT

in  Hulle  a.  S.

Die  heutige  Staatswissenschaft!)  lehrt,  jede  Anordnung  eines
Rechtssatzes  bedürfe  eines  Gesetzes,  bedürfe  daher  seit  Emanation
  der  Verfassungsurkunde  der  Zustimmung  der  verfassungsmässigen
  Landesvertretung.  Darnach  hätten  die  Rechtssätze,
welche  das  heutige  preussische  Unterrichtswesen  tragen,  im  Wege
der  Gesetzgebung,  also  unmittelbar  oder  doch  wenigstens  mittelbar?2),
  unter  Zustimmung  der  Landesvertretung  erlassen  sein
müssen.  Dies  ist  aber  keineswegs  der  Fall.  Die  Statuten  der
Hochschulen,  die  Stiftungs-Urkunden  der  Gymnasien,  die  Lehrpläne
  der  Mittel-  und  Volksschulen,  die  Prüfungsvorschriften  für
Lehrer  und  Lernende,  welch’  eine  unübersehbare  Fülle  von  Rechtssätzen
  in  ihnen  auch  enthalten  ist,  sind  sämmtlich  nach  wie  vor
Bestehen  einer  Verfassung  ergangen  ohne  jede  Mitwirkung  der
Volksvertretung,  ohne  Gesetz  und  ohne  gesetzliche  Ermächtigung.

Ein  Theil  der  deutschen  Staatsrechtslehrer  geht  zwar  in  der
Forderung  des  Gesetzgebungweges  weniger  weit,  er  verlangt  nur’),

*)  Der  vorstehende  Aufsatz  ist  in  seiner  vorliegenden  Form  lange
vor  Einbringung  und  Berathung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung  und
das  Dienstverhältniss  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  in  Westpreussen,  Posen  und
Reg.-Bezirk  Oppeln  abgefasst  worden.

!)  LaBanD,  Deutsches  Staatsrecht  II.  S.  77  a.  a.  O.  HAneL,  organisatorische
  Entwickelung  S.  64  a.  a.  OÖ.  ScHunze,  Lehrbuch  des  Deutschen
Staatsrechts  S.  425.  G.  Meyer,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts.  2.  Aufl.
S.  461,  von  RönNnE,  Preussisches  Staatsrecht  4.  Aufl.  $  90.  S.  366  u.  a.  m.

2)  Mittelbar  d.  h.  durch  Verordnungen,  welche  auf  Grund  gesetzlicher
Ermächtigungen  ergehen,

®)  Gneist  in  von  Holzendorff’s  Rechtslexikon  IH.  S.  1063  f.,  S.  1108: