—  513  —

dass  persönliche  und  Steuerlasten  mit  Zustimmung  der  Volksvertretung
  begründet  werden  müssen.  Indess  auch  durch  diese
Theorie  lässt  sich  der  aktuelle  Rechtszustand  nicht  erklären;  denn
unter  den  Normen  über  das  Unterrichtswesen  sind  zahlreiche
vorhanden,  welche  persönliche  und  Steuerlasten  begründen  und
gleichwohl  ohne  Zustimmuug  der  Landesvertretung  erlassen  sind.

Deutsche  Rechtslehrer*)  erachten  für  nothwendig,  dass  Verordnungen,
  wenn  sie  Rechtssätze  enthalten,  ebenso  wie  Gesetze,
denen  sie  gleichstehen,  in  der  Gesetzsammlung  verkündet  werden.
Die  Verordnungen  aber,  welche  das  preussische  Unterrichtswesen
regeln,  sind,  auch  soweit  sie  Rechtssätze  enthalten,  an  den  verschiedensten
  Orten,  nur  nicht  in  der  Gesetzsammlung  verkündet  worden.

Es  entsteht  hierbei  mit  Nothwendigkeit  die  Frage:  Ist  die
Wissenschaft  auf  dem  richtigen  Pfade  und  muss  die  Praxis  umkehren;
  oder  ist  die  Praxis  auf  dem  richtigen  Pfade  und  hat  die
Wissenschaft  von  unbewiesenen  und  unzutreffenden  Voraussetzungen
ausgehend  unbeweisbare  und  unzutreffende  Folgerungen  gezogen  ?

Die  richtige  Antwort  auf  diese  Frage  wird  sich  nicht  finden
lassen  durch  philosophische  Abstraktionen  oder  durch  dogmatische
Deduktionen,  sondern  durch  die  Betrachtung  des  aktuellen
Rechtszustandes,  wie  er  vor  Erlass  der  Verfassungsurkunde  gewesen
  ist  und  wie  er  durch  diese  Verfassungsurkunde  umgestaltet
wurde.  Das  Eine  ist  hierbei  über  allen  Zweifel  gewiss,  dass  bis
zum  Erlasse  einer  Verfassung  in  Preussen  Alles  Recht  war,  was
sich  auf  den  Willen  des  Königs  gründete,  was  sich  auf  diesen
Willen  zurückführen  liess.  Daraus  folgt  mit  logischer  und
juristischer  Nothwendigkeit,  dass  für  den  absoluten  Staat
Preussen  Recht  darstellen  nicht  nur  die  vom  Könige  unmittelbar
  gegebenen  Gesetze,  sondern  auch  die  vom  Könige  ertheilten
Verordnungsbefugnisse,  wie  die  in  Ausübung  dieser  Befugnisse
  erlassenen  Normen.  Und  daraus  folgt  ferner  mit
der  gleichen  logischen  und  juristischen  Gewissheit  für  den  constitutionellen
  Staat  Preussen,  dass,  wenn  und  soweit  die  Ver-Englisches

  Verwaltungsrecht  I.  S.  21,  Verwaltung,  Justiz,  Rechtsweg  Ss.  72,
73,  Rechtsstaat,  2.  Auflage  S.  218,  Stenogr.  Ber.  des  preussischen  Abgeordnetenhauses
  1865  III,  S.  2071  £.

#)  z.  B.  6.  Meyer,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts.  2.  Aufl.  S.  495,
HANEL,  organisatorische  Entwickelung  S.  65,  77,  LABanD,  in  Marquardsen’s
Handbuch  8.  90.