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fassungsurkunde  nicht  entgegensteht,  nicht  nur  die  vom  Könige  gegebenen
  Gesetze,  sondern  auch  die  vom  Könige  ertheilten  Verordnungsbefugnisse
  und  endlich  die  in  Ausübung  dieser  Befugnisse
auch  nach  der  Verfassung  von  den  Verwaltungsbehörden
erlassenen  Normen  als  rechtsverbindlich  erachtet  werden  müssen.

Für  die  rechtliche  Untersuchung  ist  damit  gewonnen,  dass
sie  einzusetzen  hat  mit  der  Prüfung,  ob  und  wie  weit  die  Verfassungsurkunde
  durch  ihre  besonderen  Satzungen  über  das  Unterrichtswesen
  oder  ihre  allgemeinen  Satzungen  über  Anordnung  von
Rechtssätzen  den  Rechtszustand  in  Preussen  geändert  hat.

Die  Preussische  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850
bestimmt:

Artikel  20.  Die  Wissenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei.

Artikel  21.  Für  die  Bildung  der  Jugend  soll  in  öffentlichen
Schulen  genügend  gesorgt  werden.  Eltern  und  deren  Stellvertreter
  dürfen  ihre  Kinder  nicht  ohne  den  Unterricht  lassen,
welcher  für  die  öffentlichen  Volksschulen  vorgeschrieben  ist.

Artikel  22.  Unterricht  zu  ertheilen  und  Unterrichts-Anstalten
zu  gründen  und  zu  leiten,  steht  Jedem  frei,  wenn  er  seine  sittliche,
wissenschaftliche  und  technische  Befähigung  den  betreffenden
Staatsbehörden  nachgewiesen  hat.

Artikel  23.  Alle  öffentlichen  und  Privatunterrichts-  und
Erziehungsanstalten  stehen  unter  der  Aufsicht  vom  Staate  ernannter
  Behörden.-Die

  öffentlichen  Lehrer  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der
Staatsdiener.

Artikel  24.  Bei  der  Einrichtung  der  öffentlichen  Volksschulen
sind  die  konfessionellen  Verhältnisse  möglichst  zu  berücksichtigen.

Den  religiösen  Unterricht  in  der  Volksschule  leiten  die  betreffenden
  Religionsgesellschaften.

Die  Leitung  der  äusseren  Angelegenheiten  der  Volksschule
steht  der  Gemeinde  zu.  Der  Staat  stellt,  unter  gesetzlich  geordneter
  Betheiligung  der  Gemeinden,  aus  der  Zahl  der  Befähigten,
die  Lehrer  der  öffentlichen  Volksschulen  an.

Artikel  25.  Die  Mittel  zur  Errichtung,  Unterhaltung  und
Erweiterung  der  öffentlichen  Volksschule,  werden  von  den  Gemeinden
  und  im  Falle  des  nachgewiesenen  Unvermögens,  ergänzungsweise
  vom  Staate  aufgebracht.  Die  auf  besonderen  Rechtstiteln
  beruhenden  Verpflichtungen  Dritter  bleiben  bestehen.