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Der  Staat  gewährleistet  demnach  den  Volksschullehrern  ein
festes,  den  Lokalverhältnissen  angemessenes  Einkommen.

In  der  öffentlichen  Volksschule  wird  der  Unterricht  unentgeltlich
  ertheilt.

Artikel  26.  Ein  besonderes  Gesetz  regelt  das  ganze  Unterrichtswesen.


Endlich  verordnet  der  unter  die  Uebergangsbestimmungen
gestellte

Artikel  112.  Bis  zum  Erlass  des  in  Art.  26  vorgesehenen
Unterrichtsgesetzes  bewendet  es  hinsichtlich  des  Schulwesens  bei
den  jetzt  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen.

Ueber  die  Frage,  wie  weit  durch  die  Artikel  26  und  112
die  Artikel  20  bis  25  suspendirt  sind,  wie  weit  also  diese  Artikel
das  vorverfassungsmässige  Recht  abgeändert  haben,  stehen  sich
mehrere  Ansichten  gegenüber:

GNEIST?)  bezeichnet  die  Artikel  20  bis  25  der  Verfassungsurkunde
  als  ein  Zukunftsrecht.

G.  MEyER®)  und  E.  Lönin@?)  erklären  die  Artikel  20  bis  25
für  suspendirt.  Eine  nähere  Begründung  dieser  Ansicht  findet
sich  ausser  in  der  Verweisung  auf  die  Artikel  26  und  126  weder
bei  GNEIST  noch  bei  MEYER  oder  Lönına.  Da  der  Letztgenannte
überdies  auf  die  verfassungsrechtlichen  Ausführungen  von  RÖNNE’s
Bezug  nimmt,  dieser  aber  sich  durchaus  widerspricht,  so  ist  nicht
unzweifelhaft,  ob  er  die  Artikel  20  bis  25  für  gänzlich  oder  für
nur  theilweise  suspendirt  ansieht.

von  RöNNE®°)  spricht  sich  über  die  Frage,  wie  folgt  aus:

„Die  aus  dem  Art.  112  der  Verfassungsurkunde  folgende
Suspension  der  Bestimmungen  der  Art.  20  bis  25  derselben  ist
jedoch  keine  ganz  unbedingte.  Das  in  Art.  26  verheissene  Gesetz,
welches  das  ganze  Unterrichtswesen  regeln  soll,  kann  nämlich
nur  die  Organisirung  des  Schul-  und  Unterrichtswesens  auf  der
Grundlage  der  Vorschriften  der  Art.  20  bis  25  zur  Aufgabe
haben;  keineswegs  aber  kann  und  darf  dieses  Gesetz  die  durch
die  Art.  20  bis  25  bereits  verfassungsmässig  festgestellten  Grund- 



 

5)  Die  konfessionelle  Schule,  ihre  Unzulässigkeit  nach  preussischen  Landesgesetzen,
  Berlin  1869  S.  12.

©)  Lehrbuch  des  Verwaltungsrechts,  I.  S.  222.

?)  Lehrbuch  des  Verwaltungsrechts  S.  738  und  752.

®)  Preuss.  Staatsrecht.  Aufl.  4  $  167.  8.  451,  452.