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sätze  anders  gestalten.  Insoweit  also  die  Grundsätze  der  Art.  20
bis  25  zu  ihrer  Verwirklichung  gar  keines  weiteren  Organisationsgesetzes
  bedürfen,  sind  sie  durch  die  Uebergangsbestimmung  des
Art.  112  nicht  für  suspendirt  zu  erachten,  sondern  es  tritt  an
und  für  sich  auch  bezüglich  der  vor  Emanation  der  Verfassungsurkunde
  ergangenen  Gesetze  und  Verordnungen  über  das  Schulund
  Unterrichtswesen  die  Vorschrift  des  unter  den  allgemeinen
Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde  enthaltenen  Artikel  109°)
in  Wirksamkeit,  dass  diese  vor  Emanation  der  Verfassungsurkunde
erlassenen  Gesetze  und  Verordnungen  nur  insoweit  in  Kraft  verblieben
  sind,  als  sie  nicht  der  Verfassung  zuwiderlaufen“.

An  einer  anderen  Stelle  !%)  bemerkt  von  RÖnNe  indess  wörtlich:
  —  „Uebrigens  hob  der  Minister  FALK  hierbei  noch  mit  Recht
hervor,  dass  der  Art.  24  der  Verfassungsurkunde  mit  Rücksicht
auf  die  Art.  26  und  112  der  Verfassung  nicht  aktuelles  Recht  sei*.  —

Ist  aber  Art.  24  nicht  aktuelles  Recht,  so  müssen  auch  die
ihm  entgegenstehenden  älteren  Normen  als  noch  rechtsbeständig
erachtet  werden.  Ist  dies  richtig,  so  ist  unrichtig,  was  VON
RÖNNE  an  der  erstcitirten  Stelle  ausgeführt  hat.  Zur  Klarstellung
der  zweiten  Stelle  sei  noch  bemerkt:  Gegen  die  Gültigkeit  ministerieller
  Anordnungen,  welche  sich  auf  vorverfassungsmässiges
Recht  stützten,  wandten  zahlreiche  Petenten  deren  Ungültigkeit
aus  dem  Grunde  ein,  weil  sie  dem  Art.  24  der  Verfassungsurkunde
  widersprächen.  Demgegenüber  hob  der  Minister  FALK
hervor,  dass  Art.  24  kein  aktuelles  Recht  sei.

H.  ScHuLze  '!)  spricht  sich  dahin  aus:  „Die  Artikel  20
bis  25,  soweit  sie  zu  ihrer  Verwirklichung  noch  des  Erlasses
  desin  Artikel  26  verhiessenen  Unterrichtsgesetzes
bedürfen,  sind  als  suspendirt  anzusehen“.

Soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  hält,  so  muss  gefolgert  werden,
SCHULZE  dieselben  für  geltendes  Recht.  Daraus  ergiebt  sich
unter  Berücksichtigung  des  Art.  109  der  Verfassung  endlich,  dass
nach  der  Ansicht  ScHuLzeE’s  die  den  Art.  20  bis  25  widerspre-®)

  In  Art.  109  der  Verfassungsurkunde  ist  bestimmt:

—  „alle  Bestimmungen  der  bestehenden  Gesetzbücher,  einzelner  Gesetze
  und  Verordnungen,  welche  der  gegenwärtigen  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,
  bleiben  in  Kraft“.  -—

10)  Preuss.  Staatsrecht,  Aufl.  4.  Annıierkung  6  zu  $  172,  8.  473.
11)  Preussisches  Staatsrecht  II.  8.  556.

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