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chenden  Vorschriften  des  älteren  Rechts  als  aufgehoben  zu  betrachten
  sind.

Eine  dritte  Ansicht  hat  neuerdings  BIERLING  aufgestellt  !?)
und  zwar  dahin:  In  Artikel  112  sei  zweifellos  ausgesprochen:

1.  dass  durch  die  Art.  20  ff.  an  dem  Bestehendeu  unmittelbar
  nichts  geändert  werde;

2.  dass  für  die  „Regulativgewalten  der  Central-  und  Provinzialbehörden“
  —  die  zur  Zeit  der  Verfassungspublikation  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen  so  lange  maassgebend  bleiben  sollen,
bis  das  von  der  Verfassung  selbst  geforderte  Allgemeine  Unterrichtsgesetz
  zu  Stande  gekommen  sei.

„Eine  Beschränkung  der  Rechte  der  Staatsregierung®  —  so
fährt  BIERLING  fort  —  innerhalb  der  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  ist  mn  Art  112  sicherlich  nicht  enthalten.
Eben  darum  aber  ergiebt  sich  eine  solche  Beschränkung  aus  den
Art.  20  bis  25,  soweit  sie  Forderungen  aufstellen,  die
in  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht
ausgesprochen  und  doch  auch  nicht  im  Widerspruch
mit  denselben  sind.  Denn  was  der  Staatsregierung  hier  als
Aufgabe  für  ihre  gesetzgeberische  Thätigkeit  gestellt  wird,  ist
damit  ihr  zugleich  als  Maassstab  für  die  Verwaltung  insoweit
gesetzt,  als  es  sich  mit  der  bestehenden  Gesetzgebung  verträgt“  —

Mit  anderen  Worten:  BIERLING  erachtet  die  Art.  20  bis  25
als  zwingende  Direktiven  für  die  Verwaltung  innerhalb  der
gesetzlichen  Schranken  und  mit  dieser  Einschränkung  als  „oberste
Verwaltungsmaximen“,  welche  als  solche  für  alle  weiteren
Verwaltungsanordnungen  auf  dem  Uhnterrichtsgebiete  so  lange
bindend  sind,  als  sie  nicht  im  Wege  der  Verfassungsänderung
oder  durch  neue  Gesetze  beseitigt  sind  '?).  Eventualiter  erklärt
Bierııne'®)  die  Art.  20  bis  25  wenigstens  als  sehr  werthvolles
Material  für  de  Auslegung  der  Principien  des  preussischen
Unterrichtswesens.

Die  Haltung  der  Staatsregierung  der  uns  beschäftigenden
Frage  gegenüber  war,  so  scheint  wenigstens,  nicht  zu  allen  Zeiten
eine  gleiche,  diejenige  des  preussischen  Hauses  der  Abgeordneten
  war  eine  durchaus  schwankende:

12)  Die  konfessionelle  Schule  in  Preussen  und  ihr  Recht,  Gotha  1885.  S.  12  ff.
15)  Siehe  die  citirte  Schrift,  Seite  14,  109  a.  a.  O.
14)  Seite  14.