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Bei  Berathung  des  Entwurfs  eines  Schulaufsichtsgesetzes
in  den  Jahren  1871  und  1872  war  gegen  denselben  mit  Anderm
eingewendet  worden,  dass  er  gegen  Artikel  24  der  Verfassung
verstosse.  Dies  wurde  von  anderer  Seite  bestritten  und  hervorgehoben,
  dass  der  Entwurf  den  Art.  24  vollkommen  unberührt
lasse.  Bei  dieser  Gelegenheit  erklärte  der  Minister  FALK  am
9.  Februar  18721°)  im  Abgeordnetenhause  wörtlich:

„—  und  dann  bitte  Gewicht  darauf  zu  legen,  dass  der  Artikel
  24  der  Verfassungsurkunde  besteht  und  bestehen  bleiben
soll  und  ebenso,  dass  das  aktuelle  Recht,  welches  nach  Art.  112
dem  Art.  24  der  Verfassungsurkunde  entspricht,  aufrecht  erhalten
  bleibt.  Der  Art.  24  ist  freilich  nicht  erwähnt!®),  aber  der
ist  absichtlich  nicht  erwähnt  in  der  Vorlage,  weil  es  sich  handelt
nach  ausgesprochenem  Text  des  Gesetzes  uud  nach  den  Materialien
lediglich  nur  !7)  Ausführung  der  Verfassung  '®).  Der  Artikel  24
bleibt  aus  diesem  Grunde  vollkommen  unberührt.  Es  mag  allerdings
  sein,  dass  es  zur  Beruhigung  der  Gemüther  dient,  dies
ausdrücklich  zu  konstatiren  und  wenn  dem  so  ist,  so  ist  es  wirklich
  nicht  meine  Sache,  der  Annahme  des  Amendements!?)  des
Herrn  Abgeordneten  von  BonIn  nur  im  Entferntesten  zu  widersprechen“.
  Am  24.  Januar  1877  erklärte  sich  der  Minister
FALK  indess  wie  folgt?°):  „Ich  muss  zunächst  bei  dem  Satze
bleiben,  dass  dieser  Artikel?!)  aktuelles  Recht  nicht  ist;  ich  würde
sonst  nicht  im  Stande  sein,  mit  dem  Art.  112  in  Verbindung  mit
dem  Art.  26  der  Verfassungsurkunde  fertig  zu  werden“??).

15)  Stenogr.  Bericht  1872,  Seite  695.

16)  Nämlich  im  Gesetzentwurfe  nicbt  erwähnt.

17)  Soll  wohl  heissen  „um“  statt  „nur“.

18)  Damit  ist  Art.  23  gemeint.

19)  Dieses  zur  Annahme  gelangte  Amendement  entspricht  $  3  des  Schulaufsichtsgesetzes
  vom  11.  März  1872  und  lautet:

„Unberührt  bleibt  die  den  Gemeinden  und  deren  Organen  zustehende
Theilnahme  an  der  Schulaufsicht,  sowie  der  Art.  24  der  Verfassungsurkunde
vom  31.  Januar  1850“.

20)  Stenogr.  Bericht  des  Abgeordnetenhauses  1877  8.  83.

21)  Es  ist  Art.  24  gemeint.

?2)  Schon  am  6.  März  1872  erklärte  der  Minister  FALK  im  Herrenhause
Stenogr.  Bericht  S.  191,  dass  Art.  112  aufgenommen  worden,  „lediglich  und
allein,  um  auszudrücken,  dass  die  Grundsätze,  die  in  den  Art.  20-25  entwickelt
  sind,  an  und  für  sich  noch  nicht  aktuelles  Recht  sind*.