—  6519  —

Derselbe  Wandel  der  rechtlichen  Anschauungen  hat  sich
im  preussischen  Hause  der  Abgeordneten  vollzogen.

In  der  Zeit  des  Verfassungsconflicts  war  dem  wegen  Beleidigung
  des  Staatsministeriums  bestraften  Rektor  Marcus  zu
Gumbinnen  von  Seiten  des  Kultusministers  die  Alternative  gestellt,
  entweder  die  von  ihm  geführte  Redaktion  einer  „hochdemokratischen“
  Zeitung  niederzulegen  oder  den  Widerruf  der  ihm
ertheilten  Erlaubniss  zur  Haltung  seiner  Privatschule  zu  gewärtigen.
  Dies  Verlangen  gründete  sich  auf  die  Kabinetsordre
vom  10.  Juni  1834  (Ges.  S.  S.  135),  wonach  für  Privatschullehrer
nein  Zeugniss  auch  über  die  Sittlichkeit  und  Lauterkeit  der
Gesinnungen  in  religiöser  und  politischer  Hinsicht“  erforderlich
und  der  Widerruf  der  einmal  ertheilten  Erlaubniss  beim  Mangel
derartiger  Eigenschaften  statthaft  ist.  Marcus  wandte  sich  Beschwerdeführend
  an  das  Abgeordnetenhaus  mit  dem  Antrage,

1.  dahin  zu  wirken,  dass  er  neben  seiner  Stellung  als  Vorstand
  einer  Privatschule  eine  Redaktion  führen  dürfe,

2.  „ein  hohes  Haus  wolle  dem  Art.  109  rücksichtlich  der
Kabinetsordre  vom  10.  Mai  1834  die  ihm  endlich  einmal  gebührende
  Geltung  verschaffen  und  die  Aufhebung  derselben  bewirken“.


Die  Petitions-Kommission  des  Abgeordnetenhauses  erachtete
den  Antrag  zu  1  für  begründet,  den  Antrag  zu  2  für  überflüssig,
indem  sie  davon  ausging,  dass  die  erwähnte  Bestimmung  der
Kabinetsordre,  weil  sie  gegen  den  ihrer  Auffassung  nach  geltendes
  Recht  darstellenden  Art.  22  der  Verfassungsurkunde  verstosse,
  gemäss  Art.  109  aufgehoben  sei.  Die  Bedingungen,  von
denen  die  das  Unterrichtswesen  beaufsichtigenden  Staats-Behörden
die  Ertheilung  von  Unterricht  sowie  die  Gründung  und  Leitung
von  Unterrichtsanstalten  allein  abhängig  machen,  seien  —  so  führt
der  Bericht  dieser  Kommission  vom  8.  Dezember  1863  aus??)  —
bereits  in  Art.  22  der  Verfassung  gegeben  und  geregelt  und  in
dieser  Beziehung  könne  und  dürfe  das  in  Art.  26  verheissene
Unterrichtsgesetz  gar  nichts  Anderes  bestimmen,  als  dasjenige,
was  bereits  Art.  22  der  Verfassung  bestimmt.  Die  Kommission
erachtete  somit,  im  Gegensatze  zu  den  Ausführungen  des  Regierungs- 



 

#8)  Anlagen  Band  III  zu  den  Stenogr.  Ber.  des  Abgeordnetenhauses
1863—64.  Seite  205  fl.