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vertreters  den  Art.  22  nicht  durch  Art.  112  suspendirt.  Mit
Art.  112,  so  führte  der  Berichterstatter  BAssensE  in  der  Plenarsitzung
  vom  3.  Januar  1864  aus?*),  könne  die  Verfassung  nur
solche  Bestimmungen?’)  gemeint  haben,  über  welche  überhaupt
das  künftige  Unterrichtsgesetz  Normen  aufstellen  kann;  das  künftige
  Unterrichtsgesetz  könne  aber  nur  entweder  die  Bestimmungen
des  Art.  22  wiederholen  und  das  sei  etwas  Ueberflüssiges,  oder
es  müsste  etwas  vom  Geiste  der  Verfassung  Abweichendes  aufstellen
  und  dann  würde  es  mit  der  Verfassung  in  Widerstreit
gerathen  und  dem  Staatsgrundgesetz  nachstehen  müssen.  Demgemäss
  beschloss  das  Plenum  °®):

„Die  vorliegende  Petition  der  Königlichen  Staatsregierung
zur  Berücksichtigung  des  ersten  Antrages  des  Petenten  zu  überweisen,
  den  zweiten  Antrag  desselben  aber  durch  diese  aus  der
bereits  durch  Art.  109  der  Verfassung  erfolgten  Aufhebung  der
Allerhöchsten  Kabinetsordre  vom  10.  Juni  1834  motivirten
Ueberweisung  für  erledigt  zu  erachten.“

Ganz  anders  waren  die  Anschauungen  im  Abgeordnetenhause,
als  es  sich  in  den  Jahren  1876  und  1877  um  Petitionen  handelte,
welche  gestützt  auf  die  Art.  20,  22  und  24  der  Verfassungsurkunde
  gegenüber  den  Befugnissen,  welche  der  Staat  in  der
Schule  ausübte,  die  Leitung  des  Religionsunterrichts  durch  die
Geistlichkeit  und  ein  stärkeres  Mitbestimmungsrecht  der  Gemeinde
und  Eltern  am  Unterrichtswesen  erbaten.  In  dem  von  der
„Kommission  für  das  Unterrichtswesen  über  Petitionen“  hierüber
erstatteten  Bericht?)  heisst  es:

„Zweifelhafter  könne  die  Frage  erscheinen?®),  ob  rücksichtlich
der  Leitung  des  Religionsunterrichts,  die  nach  Art.  24  der  Verfassungsurkunde
  den  Religionsgesellschaften  zustehen  soll,
diesen  schon  jetzt  ein  „aktuelles  Recht“  zusteht,  oder  ob  nach
der  Ansicht  der  Staatsregierung  in  diesem  Artikel  nur  eine  allgemeine
  Norm  enthalten  ist,  welche  insoweit  zur  Anwendung  zu
bringen  ist,  als  dies  die  bestehenden  Gesetze  und  die  staatlichen

24)  Stenogr.  Bericht  des  Abgeordnetenhauses  8.  598.

25)  Als  suspendirt.

2°,  Stenogr.  Bericht  des  Abgeordnetenhauses  S  599.

®7)  Anlagen  zu  den  Verhandlungen  des  Abgeordnetenhauses  1876.  Bd.  II
Seite  1533  ff.,  bes.  S.  1535.

22)  So  referirt  der  Berichterstatter  Dr.  WITTE.