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Interessen  erlauben.  In  dieser  Hinsicht  seien  jedoch  die  Art.  26
und  112  der  Verfassungsurkunde  für  die  Ansicht  der  Staatsregierung
  als  durchschlagend  anzusehen,  da  dieselben  nach  ihrem
klaren  Wortlaute  festsetzen,  dass  es  bis  zum  Erlasse  des
allgemeinen  Unterrichtsgesetzes  bei  den  bestehenden
gesetzlichen  Bestimmungen  bewenden  sol“.

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„Es  könne  daher  lediglich  der  Antrag  gestellt  werden
—  (über  das  bezügliche  Petitum)  zur  Tagesordnung  überzugehen“.


Der  Korreferent  schloss  sich  diesem  Antrage  an.  —  —  Auch
von  den  Mitgliedern  derKommission,  welche  den  Petenten  politisch
nahe  standen,  wurde  nicht  behauptet,  dass  die  Art.  20  bis  25
aktuelles  Recht  seien.

„Wenn  auch  anzuerkennen  sei,  —  so  führt  in  diesem  Sinne
der  Bericht  aus  —  dass  gemäss  Art.  26  und  112  der  Verfassung
Art.  24  nicht  aktuelles  Recht  sei,  so  sei  er  doch  unbestrittene
Norm  sowohl  für  die  künftige  Unterrichtsgesetzgebung  wie  für
die  Unterrichtsverwaltung“.

Die  Kommission  schloss  sich  mit  12  gegen  3  Stimmen  dem  Antrage
  ihres  Referenten  an,  welcher  auch  im  Plenum  am  24.  Januar
1877  Annahme  fand?°),  nachdem  ausser  dem  Minister  FALK  sich
auch  Azsıpı  dahin  ausgesprochen  hatte,  dass  die  allgemeine  Bestimmung
  des  Art.  24  gar  nicht  konkretes  und  praktisches  Recht,
sondern  abstrakte  Rechtsprinzipien  darstelle,  die  ihre  weitere
Ausführung  und  Begrenzung  in  einem  künftigen  Gesetze  zu  gewärtigen
  habe.

Als  Ergebniss  dieser  Sachdarstellung  lässt  sich  behaupten,
dass  man  auf  Seiten  des  Abgeordnetenhauses  und  vielleicht  zeitweise
  auch  auf  Seiten  der  Staatsregierung’)  früher  die  Art.  20
bis  25  als  nicht  gänzlich  suspendirt,  als  theilweise  aktuelles  Recht
darstellend  aufgefasst  hat,  dass  man  dagegen  von  dieser  Auf-9)

  Stenogr.  Bericht;  des’  Abgeordnetenhauses  1877.  I.  8.  83  ff.

20)  Nämlich  anscheinend  zeitweise  vom  Minister  FALK,  nicht  aber  vom
Minister  vow  MüÜHLEr,  siehe  dessen  Rede  vom  5.  Januar  1864  in  dem  Stenogr.
Bericht  des  Abgeordnetenhauses  1863—64  Band  II.  Seite  599,  und  dessen
Erlass  vom  28,  Januar  1867,  eitirt  in  der  Rede  des  Abgeordneten  PETRI  am
18.  Dezember  1879  in  dem  Stenogr.  Bericht  des  Abgeordnetenhauses  1879.
Seite  694.