—  52  —

fassung  sowohl  auf  Seiten  des  Abgeordnetenhauses  wie  auf  Seiten
der  Staatsregierung  zurückgekehrt  ist.  von  RÖNNE  ist  an  der
Stelle  seines  preussischen  Staatsrechts,  wo  er  die  Frage  der  Aktualität
  der  Art.  20  bis  25  ex  professo  behandelt,  bei  der  Anschauung
  verblieben,  welche  das  Abgeordnetenhaus  während  der
Konfliktszeit  vertreten  hat.  SCHULZE  hat  sich  dieser  Auffassung
von  RÖNNE’s  angeschlossen,  ohne  dieselbe  einer  näheren  Begsründung
  für  bedürftig  erachtet  zu  haben.

Aus  demjenigen  was  im  Vorstehenden  über  Reden  von
Landtagsmitgliedern  und  PBeschlüssen  des  Abgeordnetenhauses
mitgetheilt  ist,  folgt,  dass  dieselben  einen  sichern  Beweis  für
oder  gegen  die  Annahme  einer  Aktualität  der  Art.  20  bis  25
nicht  liefern.  Ebensowerig  erbringen  sie  diesen  Beweis  für  die
BIERLING’sche  Ansicht,  dass  die  Art.  20  bis  25  bindende  Verwaltungsmaximen
  innerhalb  der  bestehenden  Gesetze  darstellen
und  es  ist  die  Behauptung,  dass  die  Richtigkeit  derselben  „in
den  Verhandlungen  des  preussischen  Landtages  wiederholt  anerkannt
  ist“  bei  den  vorhandenen  Widersprüchen  nur  sehr  bedingt
  als  richtig  anzuerkennen.  Ueberdies  kann,  so  scheint  mir,
für  die  Auslegung  des  Art.  112  nicht  entscheidend  sein,  was  in
den  Jahren  1864,  1871,  1872,  1876,  1877-  u.  s.  w.  im  Landtage
gesprochen  worden  ist,  sondern  nur  dasjenige,  was  bei  Berathung
und  vor  Beschliessung  dieses  Artikels  in  den  Kammern  verhandelt
  worden  ist.

Um  diese  Verhandlungen  richtig  aufzufassen,  muss  man  sich
die  gesetzliche  Lage  vergegenwärtigen,  in  welcher  der  Art.  112
beantragt  und  beschlossen  wurde.

Der  Erlass  eines  besonderen  Unterrichtsgesetzes  war  bereits
in  Art.  263!)  der  Verfassung  verheissen  und  die  Staatsregierung
sah  sich  schon  allein  auf  Grund  dieses  Artikels  für  ermächtigt
an®?),  sämmtliche  Verfassungs-Vorschriften  über  das  Unterrichtswesen
  für  suspendirt  zu  erachten  und  wünschte,  da  eine  dem
Art.  112  entsprechende  Vorschrift  in  der  Verfassung  vom  5.  Dezember
  1848  fehlte,  nur  eine  ausdrückliche  Genehmigung  dieser
ihrer  Ansicht  durch  die  Verfassung.  Art.  109  hatte  bereits  vorgeschrieben,
  dass  alle  Bestimmungen  der  älteren  Gesetze  und

1)  Art.  23  der  Verfassung  vom  5.  Dezember  1848.
9)  3.  weiter  unten.