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Verordnungen,  welche  der  Verfasssung  nicht  zuwiderlaufen,  in
Kraft  bleiben®®).  Art.  112  wäre  also  ganz  überflüssig  gewesen  —
und  es  hätte  kein  Grund  vorgelegen,  ihn  noch  kurz  vor  Schluss
der  Verfassungsrevision  zu  beantragen  und  durchzusetzen,  —  wenn
er,  wie  VON  RÖNNE  und  SCHULZE  meinen,  in  Wiederholung  des
Art.  109  anerkennen  und  bestimmen  sollte,  dass  die  älteren  Vorschriften
  über  das  Schulwesen,  welche  der  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,
  bis  zum  Erlasse  des  sie  betreffenden,  in  Art.  26
verheissenen  organischen  Gesetzes  in  Gültigkeit  bleiben  sollen.

Vielmehr  wollte  und  sollte  Art.  112  vorschreiben  —  und
nur  bei  dieser  Auffassung  erhält  er  gegenüber  Art.  109  erst
einen  Sinn  —  dass  bis  auf  Weiteres  auch  die  der  Verfassung
  entgegenstehenden  Vorschriften  des  älteren
Rechts  nicht  aufgehoben,  dass  die  Art.  20  bis  25  überall
und  vollständig  suspendirt  seien,  und  dass  insbesondere  die
StaatsregierunginihrerVerwaltungsthätigkeit  durch
diese  Artikel  nicht  beschränkt  noch  gebunden  werde.

Art.  25  bestimmt  in  Wiederholung  des  Art.  22  der  Verfassung
  vom  5.  Dezember  1848,  dass  der  Unterricht  in  der  Volksschule
  unentgeltlich  ertheilt  werden  soll.  Um  diese  Bestimmung
gegenüber  den  bisher  schulgeldpflichtigen  Hausvätern  in’s  Leben
treten  zu  lassen,  bedarf  es  keines  besonderen  Gesetzes.  Aus
diesem  Grunde  erachteten  damals  Viele  sich  nicht  mehr  zur
Zahlung  verpflichtet.  Gerade  aus  dieser  Veranlassung,  aber  nicht
allein  aus  dieser  Veranlassung,  wurde  Art.  112  beantragt  und
angenommen,  um  festzustellen,  dass  die  älteren  Vorschriften  über
das  Schulgeld,  obgleich  sie  der  Verfassung  zuwiderlaufen,  bis  auf
Weiteres  in  Kraft  verblieben  seien.

Art.  21  der  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dezember  1848
schrieb  vor,  dass  die  Wahl  der  Lehrer  der  Gemeinde  zustehe,
die  Revisionskammern  änderten  dies  dahin  ab,  dass  den  Gemeinden
  an  der  Anstellung  der  Volksschullehrer  eine  Betheiligung
zustehe.  Aus  diesem  Grunde  beschwerten  Gemeinden  sich  darüber,
  dass  ihre  Vorschläge  für  Lehrerernennungen  unbeachtet
geblieben  wären.  Um  solchen  Beschwerden  vorzubeugen,  befürwortete
  und  beantragte  der  Kultusminister  VON  LADENBERG
die  Annahme  des  Art.  112.

-%)  Siehe  über  die  Bedeutung  des  Art.  109  weiter  unten  und  mein  Verordnungsrecht

  S.  220  ff.;  vergl.  auch  BIERLING,  Anm,  zu  Seite  13.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  I.  8.  35