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Das  Nähere  ergeben  die  nachstehend  mitgetheilten  Verhandlungen
  der  beiden  Revisionskammern  :

Als  am  20.  November  1849  der  Abgeordnete  STIEHL  —-  anscheinend
  im  Auftrage  des  Ministers  von  LADENBERG  —  den
jetzigen  Art.  112  als  eine  Uebergangsbestimmung  in  der  zweiten
Kammer  beantragte,  begründete  er  diesen  Antrag  mit  den
Worten°®*):  „dass,  wenn  er  nicht  oder  ein  ähnlicher  angenommen
wird,  wenigstens  unser  Volksschulwesen  nicht  bestehen  kann.  Es
sind  in  unseren  soeben®°)  berathenen  und  in  der  Berathung  beschlossenen
  Artikeln  so  wesentliche,  die  bisherigen  Bestimmungen
verändernden  Beschlüsse  gefasst  worden,  dass,  wenn  sie  mit  der
beendigten  Revision  der  Verfassung  jetzt  zur  Geltung  kommen,
das  Bestehende  aufhört,  ohne  dass,  da  das  Unterrichtsgesetz  erst
geschaffen  werden  muss,  etwas  Neues  da  ist.  Ich  erlaube  mir
nur  auf  Eines  hinzuweisen,  nämlich  auf  den  Beschluss,  dass  fortan
kein  Schulgeld  erhoben  werden  soll  —  —  —*

Der  Abgeordnete  REICHENSPERGER  sprach  sich  unmittelbar
nach  STIEHL  gegen  dessen  Antrag  aus.  Die  Art  und  der  Inhalt
seines  Widerspruchs  zeigen  auf  das  Klarste,  dass  der  Art.  112
die  gänzliche  Suspension  der  Art.  20  bis  25  bedeuten  sollte.

„Es  lohnt  wohl  der  Mühe  darauf  aufmerksam  zu  machen,
dass,  wenn  dieser  Zusatzartikel  angenommen  wird,  alle  Beschlüsse,
die  wir  bisheran  gefasst  haben,  sowie  die  ganze  Materie  der  Verfassungsurkunde
  suspendirt  und  in  Frage  gestellt  werden.  Es
wird  alsdann  von  dem  einzigen  Veto  der  Regierung  abhängen,
ob  jemals  ein  Unterrichtsgesetz  zu  Stande  komme  und  die  Unterrichtsfreiheit
  verwirklicht  werde;  wir  werden  also  durchaus  kein
verfassungsmässiges  Unterrichtssystem  aufgestellt  haben.  Der
Zusatzartikel  sagt  nämlich,  es  solle  bis  dahin,  dass  das  Unterrichtsgesetz
  zu  Stande  komme,  von  alldem  nichts  verwirklicht
werden,  was  in  der  Verfassung  gesagt  ist;  durch  das  einzige  Veto
der  Regierung  können  also  in  der  That  alle  Bestimmungen  der
Verfassung  wieder  annullirt  werden“.

REICHENSPERGER,  einer  der  Väter  der  Verfassungsvorschriften
über  das  Unterrichtswesen,  erkannte  also  an,  dass  wenn  der  Antrag
  STIEHL,  wie  später  geschehen,  angenommen  werden  würde,

%)  Verhandlungen  der  II.  Kammer  Seite  1261.
%)  Die  Verfassungsartikel  über  das  Kirchen-  und  Schulwesen  sind  ausser
der  Reihe,  nämlich  erst  am  Schlusse  des  Revisionswerks  berathen  worden.