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alle  Verfassungsvorschriften  über  diesen  Gegenstand  gänzlich,
also  auch  in  Ansehung  der  Verwaltungsthätigkeit  der  Staatsregierung,
  suspendirt  seien.

Nachdem  hierauf  der  Abgeordnete  EcKSTEIN  sein  Vertrauen
auf  das  baldige  Zustandekommen  des  Unterrichtsgesetzes  ausgesprochen
  hatte,  ergriff  RıcHter  das  Wort  gegen  Art.  112:

„Ich  bin  der  Meinung,  dass  die  Verfassung  in  den  Punkten,
welche  sie  über  das  Unterrichtswesen  enthält  und  welche  ohne
Einführung  eines  besonderen  Ausführungsgesetzes  vorläufig  ausgeführt
  und  angewendet  werden  können,  allerdings  auch  vorläufig
bestehen  bleiben  müsse.  Ich  bemerke  hierbei  namentlich,  dass
ich  gestern  in  meinem  Wahlkreise  eine  Beschwerde  des  Schulvorstandes
  erhalten  habe,  worin  derselbe  sich  gerade  in  Bezug
auf  diese  Frage  bitter  darüber  beschwert,  dass  die  Regierung  dem
Präsentationsrecht  einer  Stadt  widersprochen  habe,  obwohl  sich
die  Stadt  auf  Grund  der  Verfassung  als  Gemeinde  berechtigt
hielt,  die  Schullehrer  zu  ernennen.“

„Ich  bitte  daher  durch  solche  Bestimmungen  nicht  allen  Bestimmungen
  der  Verfassung  entgegenzutreten,  sondern  dieselbe
aufrecht  zu  erhalten,  wo  es  irgend  möglich  ist.  Es  versteht  sich
von  selbst,  dass  da,  wo  noch  besondere  Gesetze  zur  Durchführung
dieser  Bestimmungen  nothwendig  sind,  diese  Gesetze  vorher  erlassen
  sein  müssen,  wo  aber  solche  Gesetze  nicht  nothwendig
sind,  müssen  wir  bei  der  Verfassung  stehen  bleiben.“

Indem  die  Kammer  alsbald  gegen  die  Bitte  des  Abgeordneten
RICHTER  beschloss,  entschied  sie  sich  also  mit  Bewusstsein  dafür,  dass
auch  diejenigen  Bestimmungen  der  Verfassung  suspendirt  sein  sollten,
zu  deren  Ausführung  ein  besonderes  Gesetz  nicht  nothwendig  ist.

Jeder  Zweifel  wird  aber  gehoben  durch  die  Erwiderung,
welche  der  Minister  von  LADENBERG  dem  Abgeordneten  RICHTER
zu  Theil  werden  liess:

„Die  Aeusserungen  des  letzten  Herrn  Redners  über  die  Interpretation
  der  Verfassungsurkunde  zwingen  mich,  das  Wort  nochmals
  zu  ergreifen,  weil  ich  sie  als  unrichtig  bezeichnen  und  die
erwähnte  Beschwerde  für  unbegründet  anerkennen  muss.  Die
Regierung  hat  mit  Rücksicht  darauf,  dass  der  Art.  23  der  Verfassungsurkunde®®)
  bestimmt:

86)  Der  hier  gemeinte  Art.  23  der  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dez.  1848
entspricht  Art.  26  der  Verfassung  vom  3].  Januar  1850.

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