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„Ein  besonderes  Gesetz  regelt  das  gesammte  Unterrichtswesen“,
sich  für  ermächtigt  und  verpflichtet  erachtet,  anzunehmen,
dass  erst  mit  dem  Erlasse  des  Unterrichtsgesetzes  die  Bestimmungen
  der  Verfassungsurkunde  über  Schule  und  Unterricht  in’s
Leben  treten.  An  dieser  Interpretation  muss  und  wird  die  Regierung
  auch  ferner  bis  zur  Publikation  der  revidirten  Verfassungsurkunde
  und  demnächst,  bis  das  Unterrichtsgesetz  in’s  Leben
getreten  ist,  festhalten;  es  würden  sonst  dieselben  Verlegenheiten
eintreten,  welche  vorhin  bereits  ausführlich  geschildert  worden
sind  und  den  Antrag  STIEHI  veranlasst  haben“.

Hierauf  trat  Schluss  der  Debatte  ein  und  wurde  der  Antrag
STIEHL  nach  Ablehnung  aller  Gegen-  und  Unteranträge  als  der
jetzige  Artikel  112  angenommen.

Bei  der  am  12.  Dezember  1849  erfolgten  Berathung  dieses
Artikels  in  der  ersten  Kammer  beantragte  von  BOCKUM-DoLrFrFs’°”)
die  Ablehnung,  da  derselbe  in  Hinblick  auf  Art.  109  überflüssig
erscheine.

Hierauf  ergriff  der  Minister  von  LADENBERG  das  Wort  zu
folgender  Erwiderung:

„Wenn  ich  die  transitorische  Bestimmung  für  eine  überflüssige
  hätte  halten  können,  so  würde  ich  sie  nicht  beantragt
haben.  Mir  ist  es  aber  aus  der  Verwaltung  bekannt,  dass  sie
nicht  überflüssig  ist,  weil  die  Verwaltung  fast  täglich  der  Behauptung
  entgegen  treten  muss,  dass  die  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde
  in  Bezug  auf  den  Unterricht  schon  in  diesem
Augenblicke  und  seit  Publikation  der  Verfassung??)  gültig  seien,
obgleich  auf  das  besondere  Gesetz  in  der  Verfassungsurkunde  verwiesen
  wird.  —  —  —  Ich  kann  daher  nur  dringend  wünschen,
dass  zur  Beseitigung  aller  Zweifel  in  der  Verfassungsurkunde  ausgedrückt
  werde,  was  die  Regierung  täglich  einzelnen  Reklamanten
gegenüber  auszuführen  gezwungen  ist,  dass  nämlich  bis  zum  Erlasse
  des  Unterrichtsgesetzes  es  bei  den  jetzt  geltenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  bewende*.

Aus  dieser  Erklärung  des  Ministers  ergiebt  sich,  dass  die
Staatsregierung  auch  schon  ohne  und  vor  Art.  112,  lediglich
gestüzt  auf  Art.  23  der  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dez.  1848°°)

eT)  Stenogr.  Ber.  der  Verhandlungen  der  I.  Kammer,  8.  1969.
°2)  Es  ist  hier  selbstredend  die  vom  5.  Dezember  1848  gemeint.
®%)  Jetzt  Art.  26  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.