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alle  Verfassungsvorschriften  über  das  Schul-  und  Unterrichtswesen
  als  suspendirt  ansah  und  als  suspendirt  behandelte,  dass
sie  dieselben  auch  nicht  als  „oberste  Verwaltungsmaximen
innerhalb  der  bestehenden  gesetzlichen  Schranken“  ansah,  und
dass  nur  zur  Beseitigung  von  Zweifeln  und  zur  gesetzlichen  Justifiirung
  der  Verwaltungspraxis  Artikel  112  beantragt  und  angenommen
  wurde.

Dem  Minister  folgte  der  Abgeordnete  KiıskEr.  Derselbe
sprach  sich  gegen  Art.  112  aus,  weil  derselbe  überflüssig  und
bedenklich  erscheine.

„Sodann  finden  wir  aber  auch“  —  so  führt  er  aus  —  „einzelne
Sätze  in  den  angenommenen  Beschlüssen  über  Unterricht  und  Schule,
die  unzweifelhaft  jetzt  schon  als  gültig  betrachtet  werden  müssen  als

Art.  17%)  „Die  Wissenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei“,
Art.  19%!)  „Unterricht  zu  ertheilen  und  Unterrichtsanstalten
zu  gründen  und  zu  leiten,  steht  Jedem  frei,  wenn  u.  s.  w.“
und  über  ihre  Gültigkeit  würde  ein  solcher  transitorischer  Artikel
vielleicht?)  Zweifel  erregen“.

KiskER  machte  sodann  darauf  aufmerksam,  dass  „im  Allgemeinen
  Landrechte  ein  Widerspruch  mit  unserem  Art.  19  steht,
insofern  nach  ersterem  der,  welcher  eine  Unterrichtsanstalt  gründen
will,  auch  den  Plan  des  Unterrichts  zur  Genehmigung
vorlegen  muss“  —  —  —

Nachdem  vom  BockuM-DoLrrs  nochmals  gegen  und  der
Abgeordnete  RITTER  für  Annahme  des  Artikels  gesprochen  hatten,
letzterer  mit  Hinweis  darauf,  dass  die  schlesischen  Bauern  (wegen
des  Artikel  22°)  kein  Schulgeld  mehr  bezahlen  wollten,  wurde
die  Debatte  geschlossen  und  Art.  112  angenommen.

Die  im  Vorstehenden  dargestellte  Entstehungsgeschichte  des
Artikel  112  liefert  den  stringentesten  Beweis  dafür,  dass  nach
der  Absicht  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  die
Art.  20  bis  25  bis  auf  Weiteres  gänzlich  suspendirt  sein  und  dass
sie  auch  nicht  „oberste  Verwaltungsmaximen“  darstellen  sollen.

40)  Jetzt  Artikel  20.   **)  Jetzt  Artikel  22.

#2)  Wenn  der  Abgeordnete  Kısker  die  Erklärungen  seines  Vorredners
beachtet  hätte,  würde  er  gefunden  haben,  dass  die  Staatsregierung  und  die  Verwaltungspraxis
  sich  gar  nicht  im  Zweifel  darüber  befanden,  dass  die  von  ihm  citirten
Verfassungsvorschriften  als  solche  bis  auf  Weiteres  unverbindlich  sein  sollten,

43)  Jetzt  Artikel  25  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Jannar  1850.