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Es  ist  BiERLING  aber  auch  nicht  zuzugestehen,  das  die  Art.
20  bis  25  „werthvolles  Auslegungsmaterial“  für  das  ältere  Recht
liefern.  Diese  Artikel  waren  nicht  zu  dem  Zwecke  beschlossen
worden,  um  das  ältere  Recht  zu  interpretiren.  Sie  verdanken
ihren  Ursprung  Anschauungen,  welche  durchaus  verschieden  sind
vom  Geiste  dieses  älteren  Rechts  und  welche  im  viel  höheren
Maasse  als  dieses  das  Recht  des  Individuums  und  der  Kirche
gegenüber  der  Staatsautorität  anerkennen.  Theilweise  nämlich
sind  sie  demokratischen,  theilweise  klerikalen  Ursprungs.  Dies
erkennt  man  auch  aus  dem  Eifer,  welchen  die  demokratischen
und  klerikalen  Elemente  nicht  nur  bei  Beschliessung  dieser  Artikel,
sondern  auch  in  der  Bekämpfung  der  in  Art.  112  ausgesprochenen
Suspension  an  den  Tag  gelegt  haben.  Welchen  Werth  die
Art.  20  bis  25  der  Verfassungsurkunde  auch  für  ein  zukünftiges
Unterrichtsgesetz  haben  mögen,  für  das  Verständniss  des  gegenwärtigen
  verfassungsmässigen  Rechtszustandes  haben  sie  nicht
die  mindeste  Bedeutung.  Und  wenn  ferner  dieselben  gegenüber
Jedermann  bindende  Kraft  haben  sollten,  so  haben  sie  eine
solche  gewiss  nicht  der  Staatsregierung,  der  Verwaltung
gegenüber;  denn  diese  hat,  um  nicht  durch  die  Art.  20  bis  25
gebunden  zu  sein,  den  Art.  112  der  Verfassung  in  den  Revisionskammern
  und  gerade  noch  vor  Schluss  des  Revisionswerks  beantragt
  und  durchgesetzt.

Es  ist  endlich  und  vor  Allem  nicht  richtig,  dass  wie  BiIER-LING
  behauptet,  seine  Auffassung  wenigstens  in  Ansehung  des
Art.  24  in  dem  bereits  erwähnten  $  3  des  Schulaufsichtsgesetzes
vom  11.  März  1872  „geradezu  sanktionirt“  worden  sei.  Dieser
$  3,  welcher  lediglich  als  „Beruhigungsklausel  für  sorgliche  Gemüther“
  beschlossen  worden  ist“),  besagt  nämlich  nur,  dass
Art.  24  unberührt  bleiben  soll,  bestimmt  also  nicht  das  Mindeste
über  dessen  Aktualität.  Er  wollte  also  diese  letztere  nicht  vorschreiben
  und  er  konnte  sie  auch  gar  nicht  vorschreiben.  Das
Schulaufsichtsgesetz  ist  ein  Gesetz  zur  Ausführung  des  Art.  23
der  Verfassung,  kein  Gesetz,  welches  sich  als  Verfassungsänderung
  darstellt.  Nur  ein  Gesetz  aber,  welches  als  Ver-44)

  Siehe  Rede  des  Ministers  FALk  am  9.  Februar  1872  im  Abgeordnetenhause,
  Stenogr.  Ber.  $.  695,  am  6.  März  1872  im  Herrenhause,  Stenogr.  Ber.
S.  193,  Ber.  der  Kommission  des  Herrenhauses  vom  26.  Februar  1872  in
den  Anlagen  zu  den  Verhandlungen  des  Herrenhauses  1872.  $.  456  a.  a.  0.