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fassungsänderung  erlassen  ist,  konnte  den  Art.  112  der
Verfassung  beseitigen  oder  abändern.

Mit  dem  Gesammtergebnisse  der  vorstehenden  Ausführungen
stimmt  die  preussische  Rechtsprechung  überein.  In  dem  Erkenntnisse
  der  vereinigten  Abtheilungen  des  Senats  für  Strafsachen
  vom  12.  Oktober  1874  *°)  sagt  das  Obertribunal  wörtlich:

„Zwar  enthält  dieselbe  (die  Verfassung)  in  Artikel  24  die
Bestimmung:

„den  religiösen  Unterricht  in  den  Volksschulen  leiten  u.  s.  w*.

Allein  diese  Bestimmung  —  —  —,  gehört  zu  denen,  welche
nach  dem  klaren  Wortlaute  des  Art.  112  der  Verfassung  bis
zum  Erlasse  des  in  Art.  26  vorgesehenen,  bis  jetzt  aber  noch
nicht  zu  Stande  gekommenen  allgemeinen  Unterrichtsgesetzes  in
ihrer  Anwendung  suspendirt  worden  sind  und  hat  daher  einstweilen
  nur  die  Bedeutung  einer  Richtschnur  für  den  Gesetzgeber,
gestattet  dagegen  keine  Schlussfolgerung  für  die  noch  zu  Recht
bestehende  ältere  Gesetzgebung.“

„Ebensowenig  hat  das  Gesetz  vom  21.  März  1872  —  in  der
hier  fraglichen  Beziehung  irgend  eine  Aenderung  hervorgerufen.
Denn  dasselbe  hat  nur  die  Schulaufsicht  im  Allgemeinen,  abgesehen
  von  dem  Religionsunterricht  geregelt,  in  letzterer  Hinsicht
aber  nichts  Anderes  gesagt,  als  dass  der  Art.  24  der  Verfassungsurkunde
  unberührt  bleibt,  wodurch  dessen  unmittelbare  praktische
Anwendbarkeit  keineswegs  anerkannt  worden  ist“.

In  demselben  Sinne  hat  sich  der  frühere  höchste  preussische
Gerichtshof  wiederholt  und  gleichmässig  ausgesprochen  z.  B.  in
den  Entscheidungen  vom  8.  Februar  und  14.  Juni  18776).

Fassen  wir  das  Ergebniss  unserer  bisherigen  Forschungen
zusammen,  so  ist  dies  das  Folgende:  die  Art.  20  bis  25  der  Verfassungsurkunde,
  d.  h.  mit  anderen  Worten  alle  besonderen
Vorschriften,  welche  die  Verfassungsurkunde  über  das  Unterrichtswesen
  aufstellt,  haben  keine  aktuelle  Bedeutung;  sie  geben  zur
Zeit  weder  den  Gemeinden  noch  den  Religionsgesellschaften  das
mindeste  Recht;  sie  binden  die  Staatsregierung  in  keiner  Weise.

#5)  Entscheidungen  des  Obertribunals,  Band  73,  8.  406  ff,  bis
S.  427.

48)  In  STRIETHORST’s  Archiv  für  Rechtsfälle  Bd.  79,  8.  370  ff.,  Bd.  80,
S.  377,  siehe  auch  OPPENHOFF,  Rechtsprechung  des  Obertribunals  in  Straf«
sachen  Bd.  XV.  S.  655,  Bd.  XVH.  S.  10.