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Aus  diesen  Artikeln  lässt  sich  daher  zur  Zeit  weder
Etwas  für  noch  gegenkonfessionelle,  „paritätische*
Simultan-  oder  konfessionslose  Schulen  herleiten.

Art.  112  suspendirt,  aber  er  verbietet  nicht  die  Befolgung
der  in  den  Artikeln  20  bis  25  enthaltenen  Vorschriften.

Die  Staatsregierung  ist  hiernach  zwar  nicht  verpflichtet,
wohl  aber  ist  sie,  wenn  und  soweit  dies  das  ältere,  aktuelle  Recht
zulässt,  nicht  verhindert,  die  Vorschriften  der  Verfassung
über  das  Unterrichtswesen,  wo  ihr  Solches  angemessen  erscheint,
zu  berücksichtigen  ?").

Art.  112  legt,  um  nunmehr  zu  einem  andern  Gegenstand
überzugehen,  auch  den  zur  Zeit  der  Emanation  der  Verfassung
vorhandenen  Rechtszustand  nicht  fest  bis  zum  Erlasse  des  in
Art.  26  verheissenen  Unterrichtsgesetzes.

7)  Hiernach  erscheint  der  Ministerialerlass  vom  18,  Februar  1876,  Ministerialblatt
  für  die  innere  Verwaltung  1876  Seite  68  fi.  gerechtfertigt,  in
welchem  es  heisst:

—  „dass  die  Leitung  des  Religionsunterrichts  nach  Art.  24  der  Verfassungsurkunde
  den  Religionsgesellschaften  zustehen  solle,  dass  jedoch  einerseits
  dieser  Artikel  erst  der  näheren  Bestimmung  seines  Inhalts  durch  das
nach  Art.  26  zu  erlassende  Unterrichtsgesetz  bedürfe,  dass  indess  andererseits
  nichts  im  Wege  steht,  die  darin  enthaltene  allgemeine
  Norm  insoweit  zur  Anwendung  zu  bringen,  als  dies  die
bestehenden  Gesetze  und  die  staatlichen  Interessen  gestatten“.

Ebenso  gerechtfertigt  ist  der  Ministerialerlass  vom  16.  Juni  1876  (Centralblatt
  für  das  gesammte  Unterrichtswesen  S.  495).

„Die  Frage  nach  der  Einrichtung  sogenannter  Simultan-  richtiger  paritätischer
  Schulen  wird  von  den  Provinzialbehörden,  den  ihnen  von  mir
wiederholt  ertheilten  Anweisnngen  entsprechend,  nicht  nach  allgemeinen
Grundsätzen  gleichmässig  behandelt,  sondern  in  jedem  besonderen  Falle
nach  Prüfung  aller  dabei  in  Betracht  kommenden  Umstände  entschieden.“
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Die  Richtigkeit  dieses  letzteren  (FAuK’schen)  Erlasses  hat  auch  der  Minister
  von  PUTTKAMMER  in  der  Sitzung  des  Abgeordnetenhauses  vom  17.  Dezember
  1879  (Stenogr.  Ber.  S.  668)  „voll  anerkannt“.  Auch  BIERLING
Seite  114  ff.  gesteht  zu,  dass  sich  gegen  denselben  „gegründete  rechtliche
Einwendungen  kaum  erheben  lassen“.  Juristisch  gerechtfertigt  sind  die  beiden
Erlasse,  weil  die  Verfassungsvorschriften  die  Verwaltung  nicht  binden  und
weil  im  Gegensatze  zur  Behauptung  BıerLine’s  (Seite  113)  Abs.  1  des
Art.  24  der  Verfassung  keineswegs  „eine  durch  keine  blossen  Verwaltungsakte
zu  beseitigende  Direktive  für  eine  konfessionelle  Ordnung  der  Schulen“,  sondern
vielmehr  zur  Zeit  gar  keine  Direktive  weder  für  noch  gegen  eine  konfessionelle
  Ordnung  der  Schulen  darstellt.