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Wäre  Art.  112  wörtlich  aufzufassen,  so  müsste  man  allerdings
  glauben,  dass,  bis  zum  Erlasse  des  in  Art.  26  vorgesehenen
Unterrichtsgesetzes  es  hinsichtlich  des  Schulwesens  bei  den  jetzt*°)
geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  bewendet.  Man:  müsste
folgern,  dass  weder  das  Statut  einer  Universität,  noch  eine
Prüfungsvorschrift  für  Lehrer  oder  Gymnasiasten,  noch  ein  Regulativ
  für  Volksschulen  geändert  werden  dürfen  —  ausser  in  dem
noch  immer  ausstehenden  Unterrichtsgesetzee.e  Man  müsste  also
annehmen,  dass  jede  stückweise  Gesetzgebung  auf  dem
Gebiete  des  Unterrichtswesen  untersagt  ist.

Eine  solche  Annahme  rechtfertigt  sich  indess  nicht  aus  der
Verfassung.

Art.  112  wollte  und  sollte  nicht  mehr  und  nicht  weniger
als  die  Art.  20  bis  25  bis  zum  Erlasse  eines  organischen  Unterrichtsgesetzes
  suspendiren.  Die  Absicht  der  Spezialgesetzgebung
auf  dem  Gebiete  des  Unterrichtswesens  auszuschliessen,  hat  dem
Antrage  fern  gelegen.  Man  glaubte  damals  allerdings  —  und
dies  erklärt  zum  Theil  die  Annahme  des  Art.  112  —  dass  der
Erlass  eines  Unterrichtsgesetzes  nahe  bevorstände,  da  der  Minister
VON  LADENBERG  einen  diesbezüglichen  Gesetzentwurf  wiederholt,
namentlich  am  6.  Oktober,  16.  und  20.  November  1849  den
Kammern  versprochen  hatte.  Indess  das  Verbot  einer  Spezialgesetzgebung
  ist  in  Art.  112  nicht  ausgesprochen  worden,  und
es  hätte,  um  gegenüber  Art.  62  wirksam  sein  können,  ausdrücklich
  ausgesprochen  sein  müssen.

Eine  weitere  theoretische  Erörterung  erübrigt  sich  mit  Rücksicht
  auf  die  Präzedenzfälle,  in  denen  gegenüber  Art.  112,  wie
mit  Rücksicht  auf  solche  Präzedenzfälle,  welche  gegenüber  analogen
  Verfassungsvorschriften  (z.  B.  Art.  105)  vorgekommen  sind.
Ueberdies  ist  die  Frage  bei  Gelegenheit  der  Berathungen  über
die  Uebertragung  der  Verwaltung  des  Volksschulwesens  in  der
Provinz  Hannover  von  den  Konsistorien  auf  die  Landdrosteien
und  derjenigen  über  das  Schulaufsichtsgesetz  in  den  Jahren  1871
und  1872  ausführlich  besprochen  *°)  und,  wie  vorstehend,  ent-#8)

  Also  im  Januar  1850.

9)  Siehe  für  die  hier  vertretene  Ansicht  u.  A.  die  Reden  von  RICHTER
vom  Grafen  OTTO  ZU  STOLBERG-WERNIGERODE  am  15,  Februar  1871.  Sten.
Ber,  d.  Herrenh.  S.  112;  DERNBURG  das,  S.  116,  (Sangerhausen),  LAsKER,
VıecHow,  FALk  in  der  Sitzung  des  Abgeordnetenhauses  vom  8.  Febr.  1872,