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schieden  worden).  Mit  Recht  wurde  damals  sogar  von  einem
Gegner  der  gerade  vorliegenden  Spezialgesetze,  von  KLEIST-RETzow,
  am  15.  Februar  1871  bemerkt  (Sten.  Ber.  S.  104):

„Es  wäre  eine  ganz  exorbitante  Bestimmung,  dass  bei  einem
mit  dem  Volksleben  so  innig  verwachsenen  Gegenstande  wie  das
Unterrichtswesen  ist,  die  Gesetzgebung  förmlich  eingekapselt  sein
sollte,  bis  zu  der  Zeit,  wo  ein  allgemeines  Unterrichtsgesetz  erlassen
  werden  könnte“).

Wenn  hiernach  Art.  112  eine  stückweise  Gesetzgebung
auf  dem  Gebiete  des  Unterrichtswesens  nicht  verbietet  und  eine
Festlegung  des  damaligen  Rechtszustandes  bis  zum  Erlass  eines
allgemeinen  Unterrichtsgesetzes  nicht  beabsichtigt,  so  steht  er  um
so  weniger  einer  Fortentwickelung  des  auf  diesem  (febiete
damals  bestandenen  Verordnungsrechts  entgegen.  Eine  solche
Fortentwickelung  ist  auch  nicht,  wie  zuweilen  angenommen  wird  °!),
durch  Art.  109  verboten.  Dieser  Artikel  lautet:

„Die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  werden  forterhoben
und  alle  Bestimmungen  der  bestehenden  Gesetzbücher,  einzelnen
Gesetze  nnd  Verordnungen,  welche  der  gegenwärtigen  Verfassung
  nicht  zuwiderlaufen,  bleiben  in  Kraft,  bis  sie  durch
ein  Gesetz  abgeändert  sind“.

Wäre  dieser  Artikel  wörtlich  aufzufassen,  so  müsste  man
allerdings  folgern,  dass  die  Abänderung  der  zur  Zeit  der  Emanation
  der  Verfassung  bestandenen  Verordnungen  nur  noch
im  Wege  der  Gesetzgebung  statthaft  wäre.  Allein  eine  solche
Folgerung  steht  im  Widerspruch  mit  der  Eintstehungsgeschichte
und  der  Absicht  des  Art.  109.  Ich  glaube  dies  an  einer  anderen
Stelle  °?)  ausführlich  dargelegt  zu  haben  und  darf  mich  daher,
unter  Bezugnahme  auf  diese  Darlegung,  hier  auf  Folgendes  be-Stenogr.
  Ber.  Seite  665  ff.,  663  fi.,  677  fi.,  695  fi.  und  von  KLEIsTt-RETZow
im  Herrenhause  am  8.  März  1872,  Stenogr.  Ber.  Seite  256,  dagegen  u.  A.
die  Reden  von  WINpTHoRsT  (Meppen),  HoLtz  in  den  Stenogr.  Ber.  des  Abgeordnetenhauses
  1872,  Seite  671  ff.,  738  ff.,  ZAOHARIÄ  und  GRAF  BRÜHL  in
den  Stenogr.  Ber.  des  Herrenhauses  1871,  S.  117,  123,  1872  Seite  251.

60)  Das  Herrenhaus  lehnte  am  8.  März  1872  den  Antrag  des  Grafen
Brünr  das  Schulaufsichtsgesetz  als  Verfassungsänderung  zu  betrachten,  ab.
(Stenogr.  Ber.  Seite  256);  siehe  auch  den  Bericht  der  Herrenhaus-Kommission
vom  26.  Febr.  1872,  Anl.  zu  den  Verhandlungen  des  Herrenhauses  1872.

Seite  448,  452  a.  a,  0.
51)  Vergl.  z.  B.  DeenBuRg,  Preuss.  Privatrecht,  3.  Auflage,  I.  S.  31.

62)  Mein  Verordnungsrecht  des  Deutschen  Reiches  auf  der  Grundlage