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schränken:  Art.  109  in  seiner  jetzigen  Fassung  entstand  aus  der
Zusammenziehung  der  beiden  folgenden  Sätze:

1.  Die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  werden  forterhoben,
bis  sie  durch  ein  Gesetz  abgeändert  sind.

2.  Die  geltenden  Gesetzbücher,  Gesetze  und  Verordnungen
bleiben  bestehen,  bis  sie  im  gesetzlichen  Wege°?)  abgeändert
werden.

In  Ansehung  der  Gesetze  und  Verordnungen  sollte  also
dahin  gestellt  bleiben,  auf  welchem  Wege  ihre  Abänderung
zu  erfolgen  habe,  ob  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung,  oder  auf
dem  Wege  der  Verordnung.  Dies  ist  wiederholt  erklärt,  von
massgebender  Seite  betont  und,  ohne  dass  es  Widerspruch  fand,
bei  den  Verhandlungen  der  Revisionskammern  zum  Ausdruck
gebracht  worden.  Als  die  erste  Kammer  an  Stelle  der  von  der
zweiten  Kammer  gewählten  Worte,  „auf  gesetzlichem  Wege“
die  heutige  Fassung  votirte,  liess  sie  sich  lediglich  und  ausgesprochenermassen
  von  dem  Motive  leiten,  die  Macht  der  Krone
gegenüber  dem  Budgetrechte  der  zweiten  Kammer  zu  stärken.
Sie  wollte  nämlich  verhüten,  dass  die  zweite  Kammer  in  Ausübung
  ihres  Budgetrechts  einseitig  bestehende  Steuern  und  Abgaben
  beseitige  und  schrieb  deshalb  vor,  dass  eine  solche  Beseitigung
nur  durch  Gesetz,  also  nur  unter  gleichzeitiger  Zustimmung
der  Krone  und  der  ersten  Kammer,  erfolgen  dürfe.  Vorzuschreiben,
  dass  jede  Verordnung  nur  noch  im  Wege  der  Gesetzgebung
  abzuändern  sei,  war  nicht  im  Entferntesten  beabsichtigt
und  deshalb  noch  besonders  konstatirt  worden,  es  solle  nicht
durch  Art.  109  vorgeschrieben  sein,  dass  sogar  Verordnungen
nur  durch  Gesetz  aufgehoben  werden  können  °*).

Art.  109  der  Verfassungsurkunde  hat  somit  die  den  Verwaltungsbehörden
  zustehenden  Verordnungsbefugnisse  nicht
aufgehoben  und  insbesondere  nicht  vorgeschrieben,  dass  die  Abänderung
  von  Verordnungen  nur  noch  im  Wege  der  Gesetzgebung
  statthaft  sei.  Solches  ist  aber,  wie  nunmehr  zu  zeigen

des  preussischen  und  unter  Berücksichtigung  des  fremdländischen  Verordnungsrechts,
  Berlin  1884,  Seite  220  ff.  a.  a.  O.

8)  J).  h.  also  nicht  nothwendig  stets  im  Wege  des  Gesetzes.

54)  Siehe  insbesondere  die  Reden  des  Justizministers  SIMons  und  des
Abgeordneten  STAHL  in  der  ersten  Kammer  am  3.  November  1849,  Stenogr,
Ber.  Bd,  III.  Seite  1333  a.  a.  Ö.