—  534  —

sein  wird,  auch  nicht  durch  Art.  62  der  Verfassungsurkunde
geschehen.

Dieser  Artikel  bestimmt:

„Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  gemeinschaftlich  durch  den
König  und  durch  zwei  Kammern  ausgeübt.

Die  Uebereinstimmung  des  Königs  und  beider  Kammern  ist
zu  jedem  Gesetze  erforderlich“.

Aus  dieser  Bestimmung  hatte  zuerst  LABAND  °°)  gefolgert,
dass  seit  Bestehen  der  Verfassung  jede  Anordnung  eines  Rechtssatzes
  im  Wege  der  Gesetzgebung  geschehen  müsse.  Diese  Folgerung
  sucht  ihre  Stütze  in  der  Annahme,  dass  das  Wort  „Gesetz“
(insbesondere  in  der  Sprache  des  absoluten  Staates  und  nach  der
geschichtlichen  Entwickelung)  die  Anordnung  eines  Rechtssatzes
bedeute,  und  dass  daher  Art.  62  nur  dahin  ausgelegt  werden
könne,  die  Gewalt,  Rechtssätze  anzuordnen,  werde  durch  den
König  und  beide  Kammern  gemeinschaftlich  ausgeübt,  zumal  bei
einer  anderen  Auslegung  des  Artikels  62  der  zweite  Absatz  desselben
  mit  dem  ersten  Absatze  tautologisch  und  also  überflüssig
sein  würde.  Diese  von  LABAND  aufgestellte  Theorie  ist  heute  als
die  herrschende  anzusehen°®).  Wäre  sie  die  richtige,  dann
wären  allerdings  nahezu  die  gesammten  Vorschriften  über  das
Unterrichtswesen,  die  Schulregulative  von  1854  und  1872,  ferner
alle  seit  1850  ergangenen  Prüfungsvorschriften,  Statutenänderungen
u.  s.  w.,  da  sie  sämmtlich  Rechtssätze  anordnen  und  gleichwohl
nicht  im  Wege  der  Gresetzgebung,  noch  auch  auf  Grund  gesetzlicher
  Ermächtigung  ergangen  sind,  als  null  und  nichtig  anzusehen.

Indess  diese  Theorie  ist  nicht  bewiesen.  Es  ist  nicht  zutreffend,
  dass  geschichtlich  und  insbesondere  in  der  Sprache  des
absoluten  Staates  Preussen  das  Wort  „Gesetz“  gleichbedeutend
mit  „Anordnung  eines  Rechtssatzes“  gewesen  ist,  und  es  ist  ebensowenig
  zutreffend,  dass  bei  einer  anderen  Auslegung  Absatz  2

55)  Preussisches  Budgetrecht  Seite  2  ff.

50)  Siehe  auch  ScauLze,  Preuss.  Staatsrecht  II.  $  171  Seite  216,
G.  Meyer,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts  2.  Aufl.  S.  461  a.  a.  O.,
von  RönnE,  Preussisches  Staatsrecht,  4.  Auflage  $  90  I.  Seite  336  für  das
preussische  Recht.  Die  analoge  Auffassung  in  Bezug  auf  das  Reichsrecht  findet
sich  bei  LaBAnD,  Reichsstaatsrecht  II.  S.  77,  HAnEL,  die  organisatorische
Entwickelung  Seite  64,  SonuLze,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts  S.  530,
G.  Meyer  |.  c.,  Seypeı  in  Hirth’s  Annalen  1874  Seite  1145,  1146;  SEYDEL,
Kommentar  zur  Verfassungsurkunde  des  Deutschen  Reichs  Seite  102,  108.