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mit  Absatz  1  des  Artikel  62  tautologisch  sein  würde.  Es  hat
im  absoluten  Staate  Preussen  die  Anordnung  von  Rechtssätzen
in  sehr  zahlreichen  Fällen  nicht  in  der  Form,  noch  unter  dem
Namen  des  Gesetzes  stattgefunden  und  das  Kennzeichen  des
Gesetzes  war  damals  wie  heute  die  Stelle,  von  welcher  die
Anordnung  ausging  und  der  Ort,  an  welchem  sie  bekannt
gemacht  wurde.  „Provinzialverordnungen“,  Statuten  einzelner  Gemeinheiten
  und  Gesellschaften,  die  Rechtssätze,  welche  die
Minister,  die  Regierungen  u.  s.  w.  erlassen  haben  und  noch  heute
erlassen,  sind  niemals  als  Gesetze,  sondern  gerade  als  zu  diesen
im  Gregensatze  stehend  bezeichnet  worden;  denn  sonst  hätte  z.  B.
nicht  bestimmt  werden  können,  dass  sie  mit  den  „Gesetzen“  nicht
in  Widerspruch  stehen  dürfen,  oder  dass  sie  die  Kraft  der  „Gesetze*
  haben  sollen,  oder  dass  sie,  wenn  die  „Gesetze“  keine
Strafe  bestimmen,  solche  androhen  dürfen”),  An  dieser  Thatsache

  ändert  der  Umstand  nichts,  dass  Manches  —  aber  bei
Weitem  nicht  Alles  —  was  von  „Gesetzen“  gilt,  auch  für  An-57)

  Siehe  Einleitung  zum  Allgemeinen  Landrecht,  $  2,  Reg.-Instrukt.  vom
23.  Oktober  1817.  G.  S.  248  $  11;  siehe  auch  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung
  vom  11.  März  1850  G.  S.  265.  $  15,  Rheinisches  Ressortreglement
vom  20.  Juli  1818  (in  OPPEnHorr's  Ressortverhältnisse  Seite  214  ff.)  $  32;
Verordnung  über  die  veränderte  Verfassung  der  obersten  Staatsbehörde  vom
27.  Oktober  1810  G.  S.  S.  3,  in  welcher  von  den  Gesetzen  die  Anordnungen
der  Minister  getrennt  sind.  Nach  dieser  Verordnung  hat  z.  B.  der  Kultusminister
  das  Recht,  neue  auch  mit  Kosten  verknüpfte  Unterrichtsgegenstände
einzuführen.  (Erk.  des  Oberverwaltungsgerichts  vom  29.  September  1876.
Entsch.  Bd.  I.  Seite  173).  Es  ist  klar,  dass  eine  ministerielle  Anweisung,
welche  generell  die  Einführung  eines  neuen  Unterrichtsgegenstandes  anordnet,
ein  materielles  Gesetz  ist;  aber  „Gesetz“  ist  eine  solche  Anweisung  nie  genannt
  worden.  Ein  „Gesetz“  konnte  nach  der  citirten  Verordnung  auch  nur
der  König*geben.  Die  vom  Finanzminister  zur  Aus-  und  Durchführung  der
Steuer-  und  Zollgesetze  erlassenen  Verordnungen,  welche  sämmtlich  materielle
Gesetze  darstellen,  sind  niemals  „Gesetze“,  sondern  stets  „Verwaltungsvorschriften“
  genannt  worden;  siehe  z.  B.  —  Verordnung,  die  Besteuerung  des
im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers  vom  7.  August  1846  (G.  S.  8.  335)  $  26.
Mit  Recht  bemerkt  G.  MEYER,  dass  die  Verfassungen  das  Wort  „Gesetz“  nur
so  verstehen  können,  wie  es  vor  ihrer  Emanation  verstanden  wurde.  Damals
verstand  man  aber,  was  G.  Meyer  übersieht,  unter  Gesetzen  nicht  die  Verordnungen,
  welche  Minister,  Regierungen  u.  3.  w.  erliessen;  ebensowenig  wie  das
Wort  „loi“  in  den  französisch-belgischen  Verfassungen  die  materiellen  Gesetze
mitumfasst,  welche  unter  den  Namen  „ordonnance,  decret,  reglement*  vor  wie
nach  ihre  Abfassung  ergangen  sind  und  ergehen.