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ordnungen  der  Minister;  Regierungen  u.s.  w.  gilt,  und  dass  daher
im  Sinne  einzelner  z.  B.  das  gerichtliche  Verfahren  betreffender
Gesetze  auch  u.  A.  eine  Polizeiverordnung  als  „Gesetz“  zu  gelten
hat°®).  Ich  glaube  die  Unrichtigkeit  der  herrschenden  Theorie,
welche  mit  dem  aktuellen  Staatsrechte  aller  Länder  im
denkbar  schneidendsten  Widerspruch  steht  und  welche  in  der
Praxis  auch  nicht  den  mindesten  Anklang  fand,  an  einer  anderen
Stelle”)  und  in  sehr  eingehender  Weise  widerlegt  und  insbesondere
  auch  dargethan  zu  haben,  dass  Rechtssätze  häufig  weder  in
der  Form,  noch  unter  dem  Namen  der  Gesetze  z.  B.  unter  der
Bezeichnung  „Verwaltungsvorschriften*  im  Reiche  wie  in  Preussen
erlassen  worden  sind  und  erlassen  werden.  Indem  ich  mich  auf
die  dort  gemachten  Ausführungen  beziehe,  will  ich  nur  der  neuesten
Darstellung  des  Deutschen  Staatsrechts®®)  erwähnen,  welche  bei
der  Behauptung  stehen  bleibt,  dass  bei  einer  anderen  Annahme
als  dass  Art.  62  der  Preussischen  wie  Art.  5  der  Reichsverfassung
  die  Anordnung  von  Rechtssätzen  im  Wege  der  Gesetzgebung
  erfolgen  müsse,  der  erste  mit  dem  zweiten  Absatze  dieses
Artikels  tautologisch  sein  würde.  Das  Nachlesen  der  in  den
Jahren  1848  und  1849  gepflogenen  Berathungen  überzeugt  von  der
Unrichtigkeit  dieser  Annahme.  Niemand‘!)  hat  damals  oder
vorher  °?)  „Gesetz“  mit  „Anordnung  eines  Rechtssatzes“  identifizirt;
  und  als  die  Verfassungen  vom  5.  Dezember  1848  und  den
31.  Januar  1850  den  Satz  aufstellten:

68)  Daraus,  dass  zuweilen  unter  „dem  Könige“  auch  „der  Regent“  unter
„Richtern“  auch  die  Hülfsrichter,  die  Schöffen  und  die  Geschworenen  zu  verstehen
  sind,  folgt  doch  nicht  die  absolute  Identität  zwischen  König  und  Regent
oder  Richtern  und  Geschworenen.  Weil  das  Wort  „Gesetz“  nicht  gleichbedeutend
mit  Anordnung  eines  Rechtssatzes  ist,  war  es  nicht  die  Absicht  der  Verfassungen
  gewesen,  dass  jede  Anordnung  eines  Rechtssatzes,  jede  ministerielle
„Verwaltungsvorschrift“,  jedes  röglement  wie  ein  „Gesetz“  im  Gesetzblatt  verkündet
  werden  sollte.  Als  man  die  Publikation  der  „Gesetze“  in  einem  „Gesetzblatte“
  anordnete,  beabsichtigte  Niemand  vorzuschreiben,  dass  fortan  auch
alle  Verordnungen  bei  Strafe  der  Ungültigkeit  im  Gesetzblatte  verkündet  werden
  müssen.

689)  Mein  Verordnungsrecht,  insbesondere  8.  25  f£.,  85  ff.,  57  ff.,  74fl.  a.a.  0.

e0)  G,  Meyer  8.  461.

&amp;ı)  Auch  nicht  die  vorbildlich  gewesene  Belgische  Verfassung,  welche
unstreitig  das  Wort  „loi“  im  formellen  Sinne  auffasst,  und  unter  dieser  Bezeichnung
  die  röglements  nicht  begreift,  obwohl  diese  „materielle  Gesetze“  sind.

62)  Siehe  oben  Anm.  57.