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„Die  Uebereinstimmung  des  Königs  und  beider  Kammern
ist  zu  jedem  Gesetz  erforderlich“

hat  man  nichts  Tautologisches  mit  dem  Vordersatze  noch  Selbstverständiges,
  sondern  etwas  sehr  Bestrittenes  festsetzen  wollen,
nämlich:  dass  im  Gegensatze  zu  Art.  35  des  von  der  Verfassungskommission
  der  preussischen  Nationalversammlung  1848  beschlossenen
  Verfassungsentwurfs  sowie  im  Gegensatze  zu  $  196  der
deutschen  Reichsverfassung  v.  J.  1849,  nicht  etwa  die  Mehrheit
der  gesetzgebenden  Faktoren,  noch  die  mehrmalige  Annahme
desselben  Gesetzentwurfs  durch  zwei  Faktoren,  sondern  dass  die
Zustimmung  aller  Faktoren,  insbesondere  auch  stets  diejenige
des  Königs,  zu  jedem  einzelnen  Gesetze  erforderlich  ist.  Die
„gemeinschaftliche  Ausübung“  der  gesetzgebenden  Gewalt,  wie  sie
der  erste  Absatz  des  Artikels  62  vorschreibt,  würde  zweifellos
auch  dann  anzunehmen  sein,  wenn  die  dreimalige  Annahme  eines
Gesetzentwurfs  durch  zwei  der  gesetzgebenden  Faktoren  zum  Zustandekommen
  eines  Gesetzes  genügte.

Art.  62  der  preussischen  Verfassung  betrifft  ebenso  wie
Art.  5  der  Reichsverfassung  nur  die  Form  des  Gesetzes,  nur
die  Frage,  wie  kommt  ein  Gesetz  zu  Stande;  über  die  Frage,
wann  ist  inhaltlich  ein  Gesetz  nothwendig,  giebt  er  keine  Auskunft
  und  will  er  keine  Auskunft  geben.  Die  Auskunft  über
diese  Frage  liefern  zahlreiche  andere  Verfassungsvorschriften,
welche  in  anscheinender  Monotonie  wiederholen,  dass  hierfür  und
dafür  ein  Gesetz  erforderlich  und  nicht  mehr  allein  der  Wille
des  Monarchen  genügend  ist:  Verfassungvorschriften,  welche
sämmtlich  überflüssig  wären,  wenn  Artikel  62  für  jede  Anordnung
  eines  Rechtssatzes  die  Gesetzesform  als  nothwendig  vorschreiben
  würde.

Art.  62  bestimmt  hiernach,  dass  Gesetze,  welche  das  Schulund
  Unterrichtswesen  betreffen,  nur  durch  Uebereinstimmung
zwischen  der  Krone  und  dem  Landtage  erlassen,  abgeändert  und
authentisch  interpretirt  werden;  er  bestimmt  aber  nicht,  dass  jede
Anordnung  eines  Rechtssatzes,  welcher  das  Schul-  und  Unterrichtswesen
  betrifft,  jedes  Regulativ  für  die  Ausbildung  der  Elementarlehrer,
  jeder  Lehrplan  einer  Schule  u.  5.  w.  im  Wege  der
Gesetzgebung  festgesetzt  sein  muss.  Dies  ist  auch  durch  die
Art.  5,  8  und  9  der  preussischen  Verfassung  nicht  vorgeschrieben
  worden  und  es  stehen  diese  Artikel  den  Ver-