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ordnungen  nicht  entgegen,  welche  das  preussische  Schul-  und
Unterrichtswesen  geregelt  haben  und  regeln  °°).

Es  kommt  hierbei  nicht  darauf  an,  was  die  Verfassung  mit
diesen  Artikeln  hätte  beabsichtigen  können  oder  bei  Anwendung
allgemeiner  logischer  und  philosophischer  Abstraktionen  hätte
beabsichtigen  müssen,  sondern  einzig  und  allein  darauf,  was  sie
in  concreto  und  thatsächlich  beabsichtigt  hat.  Art.  5,  8  und  9
finden  sich  in  Titel  II  der  Verfassung,  welcher  von  den  Rechten
der  Preussen  handelt,

Artikel  5  lautet:

„Die  persönliche  Freiheit  ist  gewährleistet.  Die  Bedingungen
und  Formen,  unter  denen  eine  Beschränkung  derselben,  insbesondere
  eine  Verhaftung  zulässig  ist,  werden  durch  das  Gesetz  geregelt“.

Allein  nach  der  Absicht,  welche  mit  diesem  Artikel  verbunden
war,  bezieht  sich  derselbe  lediglich  auf  gerichtliche  Verhaftungen
und  vorläufige  Festnahmen  als  Mittel  zur  gerichtlichen  Verhaftung,
bezieht  sich  indess  nicht  auf  den  Zwang,  welchen  die  Verwaltungsbehörden
  zur  Durchführung  ihrer  Aufgaben  allgemein  anzuwenden
befugt  sind).  Den  Schulzwang  aufzuheben  oder  die  Grenzen
desselben  zu  bestimmen  oder  die  Unterrichtsgegenstände,  in  Ansehung
  deren  der  Schulzwang  stattfinden  darf,  zu  normiren,  oder
die  Disciplinarbefugnisse  der  Aufsichtsbehörden  gegenüber  den

63)  Der  Rezensent  meiner  Schrift  über  das  Verordnungsrecht  in  der
Kritischen  Vierteljahrschrift  1885  Seite  134  Herr  Dr.  E.  MAYER,  gesteht  mir
zu,  dass,  wie  ich  richtig  bewiesen  habe,  weder  in  der  Allgemeinheit  noch  insbesondere
  in  Art.  62  der  von  der  herrschenden  Lehre  aufgestellte  Satz  ausgesprochen
  sei:  Rechtsregeln  dürfen  nur  noch  auf  dem  formellen  Gesetzgebungswege
  erlassen  werden.  Allein  er  wendet  ein,  dass  die  Verfassung  diesen  Satz
aus  praktischen  Gründen  casuistisch  in  den  Artikeln  5,  8  und  9  ausgeführt
habe  und  zwar  in  allen  Konsequenzen.  Ich  habe  der  Beleuchtung  dieses  Gegenstandes
  einen  besonderen  Aufsatz  gewidmet,  welcher  im  4.  Hefte  der  Hırrmschen
  Annalen  1886  S.  311f.  zum  Abdrucke  gelangt  ist,  und  auf  welchen  ich
mich  im  Allgemeinen  hier  beziehe.

&amp;)  Siehe  meinen  Aufsatz  in  Hirth’s  Annalen  und  insbesondere  noch  die
Ministerialrescripte  vom  7.  Juli,  14.  August  1850,  20.  Januar  1854  (Ministerialbl.
  für  die  innere  Verwaltung  1850.  Seite  257,  299,  1854.  S.  10;  Erkenntniss
des  Öberverwaltungsgerichts  vom  16.  März  1881  Entsch.  Bd.  VII  S.  370,  des
Obertribunals  vom  25.  März  und  20.  Juni  1870in  Goltdammer’s  Archiv  Bd.  XVII.
S.  286,  435;  des  Reichsgerichts  vom  23.  März  1880,  Entscheidungen  in  Strafsachen
  Band  I,  S.  33  und  viele  andere.)