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Lehrern  oder  diejenigen  der  Liehrer  gegenüber  den  Schülern  aufzuheben,
  hat  vollständig  ausserhalb  der  Absicht  der  Verfassung
gelegen.  Auf  die  in  der  Verfassung  gewährleistete  persönliche
Freiheit  kann  sich  also  Niemand  beziehen,  um  die  Ungültigkeit
einer  verhängten  Relegationsstrafe  nachzuweisen,  oder  um  darzuthun,
dass  er  nicht  verpflichtet  sei,  seine  Kinder  zum  Unterricht  in
weiblichen  Handarbeiten  oder  zum  Religionsunterricht  bei  gewissen
Lehrern  zu  schicken.  Art.  5  hindert  daher  auch  nicht  und  schliesst
nicht  aus,  dass  Verordnungen,  welche  mit  Beschränkungen  der
persönlichen  Freiheit  verbunden  sind,  auf  dem  Gebiete  des  Unterrichtswesens
  rechtswirksam  erlassen  werden.

Artikel  8  schreibt  vor:

„Strafen  können  nur  in  Gemässheit  des  Gesetzes  angedroht
oder  verhängt  werden“.

Indess  diese  Vorschrift  bezieht  sich  nur  auf  die  den  Gerichten
  obliegende  ordentliche  Strafrechtspflege,  nicht  auf  die
administrativen  Exekutionsstrafen®).  Trotz  Art.  8  können
daher  von  Polizei-  und  andern  Verwaltungsbehörden  innerhalb
ihrer  sich  auch  auf  vorverfassungsmässiges  Recht  stützenden  allgemeinen
  Befugnisse  Exekutionsstrafen  angedroht,  verhängt,  und
im  Verwaltungswege  beigetrieben  werden).  Art.  8  steht  nicht
im  Wege,  dass  auf  Grund  von  Disciplinarvorschrifen,  Statuten
u.  s.  w.  Strafen  z.  B.  Relegations  oder  Geldstrafen  verhängt  werden.
Art.  8  seinerseits  würde  auch  nicht  hindern,  dass  im  Verwaltungswege
  Exekutionsstrafen  gegen  Eltern  angedroht  werden,  wenn
sie  ihre  Kinder  nicht  pünktlich  in  die  Schule  schicken.

Artikel  9  der  preussischen  Verfassungsurkunde  schreibt  vor:

„Das  Eigenthum  ist  unverletzlich.  Es  kann  nur  aus  Gründen
des  öffentlichen  Wohls  gegen  vorgängige,  in  dringenden  Fällen
wenigstens  vorläufig  festzusetzende  Entschädigung  nach  Maassgabe
  des  Gesetzes  entzogen  oder  beschränkt  werden“.

Dieser  Artikel  betrifft  indess  lediglich  Expropriationen  des
Eigenthums  zu  allgemeinen  Zwecken  und  hindert  nicht,  dass  die
vollziehende  Gewalt  zur  Durchführung  ihrer  Aufgaben  wie  in  die

86)  Siehe  meinen  Aufsatz  in  Hirth’s  Annalen  1886.
&amp;)  Siehe  unter  Andern  Erkenntniss  des  Oberverwaltungsgerichts  vom
16.  März  1881  Entsch.  Bd.  VII.  Seite  370;  Te.  F.  OPPENHOFF,  die  preussischen
Gesetze  über  die  Ressortverhältnisse  S.  181.  Anm.  535,  536.
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