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natürliche  Handlungsfreiheit  so  in  die  Privatinteressen  und  das
Privateigenthum  fühlbar  eingreift”).

Artikel  9  steht  also  nicht  im  Wege,  dass  die  Schulverwaltung
mit  Kosten  verknüpfte  neue  Unterrichtsgegenstände  einführt,  die
Bildung  neuer  Klassen  anordnet,  die  Einkommen-  und  Pensionsverhältnisse
  der  Schullehrer  regelt  und  die  Kosten  hierfür  im
Verwaltungswege  festsetzt  und  beitreibt  °®).

Das  Gesammtergebniss  der  vorstehenden  Untersuchung  ist
hiernach  das  Folgende:

Die  besonderen  Vorschriften,  welche  die  preussische  Verfassungsurkunde
  über  das  Unterrichtswesen  aufstellt,  sind  gänzlich
  suspendirt  und  bis  auf  Weiteres  ohne  bindende  Kraft  für
die  Verwaltung  und  für  die  Gerichte.

Die  allgemeinen  Vorschriften,  welche  die  preussische  Verfassungsurkunde
  über  das  Zustandekommen  der  Gesetze  giebt,
oder  welche  sie  in  dem  Titel  von  den  Rechten  der  Preussen  enthält,
  haben  an  dem  Rechte  des  Unterrichtswesens  Nichts  geändert.

Die  Verfassung  hat  das  vorverfassungsmässige  Recht  in  Ansehung
  des  Unterrichtswesens  im  Grossen  und  Ganzen?)  aufrecht
erhalten  nicht  nur  in  den  unmittelbar  wirksamen  Anordnungen,
sondern  auch  in  den  vom  Könige  ertheilten  Verordnungsbefugnissen.
  Die  Verfassung  steht  somit  nicht  im  Wege,  dass  in  Ausübung
  der  vom  Könige  ertheilten  Verordnungsbefugnisse  von  den
Verwaltungsbehörden  noch  neue  Anordnungen  und  Rechtssätze
über  das  Unterrichtswesen  erlassen  werden’®).  Die  Ungültigkeit
solcher  Anordnungen  ergiebt  sich  nicht  aus  Art.  62  noch  aus
Art.  5,  8  und  9  der  Verfassungsurkunde.  Diese  Anordnungen
sind  gültig  und  die  Theorie,  welche  deren  Ungültigkeit  behauptet,
geht  von  unzutreffenden  Voraussetzungen  aus.

Die  Quelle  des  preussischen  Unterrichtsrechtes  liegt  nicht  ın
der  Verfassung,  sondern  im  Staatsrechte  des  absoluten  Preussen.

7)  Siehe  meinen  Aufsatz  in  Hirth’s  Annalen  1886  S.  311,  ferner  Erk.  des
Reichsgerichts  vom  19.  April  1881,  Entscheidung  in  Strafsachen  Band  IV.  S.  106.

e8)  Biehe  insbesondere  die  Erkenntnisse  des  Oberverwaltungsgerichts  vom
29.  Sept.  1876  und  vom  30.  April  1884  Entsch.  Bd.  I.  8.173,  Bd.  IX.  8.  138  ff.

®)  Nur  im  Grossen  und  Ganzen;  denn  z.  B.  das  Budgetrecht  beschränkt
die  Befugnisse  der  Verwaltung.

7%)  Dies  erkennt  auch  das  Oberverwaltungsgericht  an,  wie  unter  Anderen
die  cit.  Erkenntnisse  vom  29.  Sept.  1876  und  30.  April  1884  ergeben.