Studien  zur  sociologischen  Rechtslehre.

Von
Prof.  F.  STOERK.

In  einem  weit  grösseren  Umfange,  als  noch  bis  vor  Kurzem
zu  erwarten  stand,  hat  sich  auch  die  deutsche  Rechtslehre  in
ihrem  geistigen  Schaffen  der  Arbeitsrichtung  der  exakten  Wissenschaften
  zu  nähern  gesucht,  nach  offenem  Eingeständniss  von  der
zuversichtlichen  Erwartung  geleitet,  dass  der  reiche  Erfolg,  der
diesen  Wissensgebieten  in  unseren  Tagen  erwachsen  ist,  sich  nunmehr
  auch  an  ihre  Spuren  heften  werde  —  sobald  es  ihr  nur
erst  gelungen  sein  wird,  aus  dem  dicht  besetzten  Instrumentarium
der  experimentellen  Lehren  die  geeignetsten  Hilfsmittel  für  ihre
Zwecke  ausfindig  zu  machen.  Man  kann  nicht  behaupten,  dass
sich  bereits  eine  bestimmte  Abklärung  vollzogen  habe  in  Beziehung
  auf  die  Würdigung  des  fachlichen  Werthes  dieser  neuen
Schwenkung  in  der  Methode.  Es  hält  schon  schwer,  sich  unbestochen
  im  Urtheil  zu  erhalten  gegenüber  der  unbedingten  Verwerfung
  des  Neuen  von  der  einen,  wie  gegenüber  seiner  rückhaltlosen
  Anpreisung  von  der  anderen  Seite,  um  sich  ein  annähernd
  klares  Bild  von  der  effektiven  Wirksamkeit  und  der
möglichen  Leistungskraft  des  neuen  Verfahrens  zu  machen.  Indem
wir  daher  zu  diesem  Zwecke  ihren  Sinn  aufsuchen  und  parteilos
ihrem  Umfange  nachgehen,  sind  wir  in  der  Lage  —  nicht  nur
Gegensätze  zu  vermitteln,  sondern  vor  Allem  die  Stellen  zu  bezeichnen,
  an  denen  das  neue  methodologische  Verfahren  gegenüber
  den  älteren  die  Einheit  des  Wissens  thatsächlich  vermehrt
hat,  zugleich  aber  auch  die  Punkte  ausfindig  zu  machen,  wo  die
junge  Lehre  unserer  Meinung  nach  von  allem  Anfang  her  zu
einem  ewigen  Abstand  vom  Ziele  verurtheilt  ist.

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