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Dadurch  gewinnen  wir  den  Maassstab  dafür,  ob  und  inwieweit
  sich  das  eingeschlagene  neue  Verfahren  dazu  eignet,  die  in
beiden  Gebieten  des  Rechts  —  im  Privatrecht  wie  im  öffentlichen
  Recht  —  lautgewordene  Forderung  nach  einer  Klarstellung
der  Probleme  einer  Allgemeinen  Rechtslehre  in  methodologischer
  Beziehung  ihrer  Erfüllung  näher  zu  rücken.  Namentlich
  das  öffentliche  Recht  hat  allen  Grund,  dieser  Frage  nicht
länger  geflissentlich  aus  dem  Wege  zu  gehen.  Zunächst  weil  es
hier  die  ganze  Arbeitslast  bisher  fast  ausschliesslich  der  civilrechtlichen
  Jurisprudenz  überlassen  hat  und  sich  daher  naturgemäss
gerade  in  seinen  innersten  wichtigsten  Lehren  mit  unverarbeiteten
Begriffen,  mit  entlehnten  Bildern  begnügen  musste;  sodann  aber,
weil  nur  ein  Grundstock  klarer  und  gesichteter  publizistischer
Rechtsbegriffe,  der  Wirklichkeit  entsprechender  juristischer  Construktionen
  das  Öffentliche  Recht  davor  bewahren  kann,  in  ewigen
Pendelschwingungen  bald  in  ausschliesslicher  Rechtsgeschichte,  bald
in  ausschliesslicher  Rechtsdogmatik  aufzugehen.

Die  allgemeine  Rechtslehre  ist  zudem  der  einzige  Boden,  auf
welchem  die  bestehende  schroffe  Trennung  der  in  ihrer  begrifflichen
  Zusammengehörigkeit  längst  erkannten  beiden  Rechtsmaterien
  ihre  endliche  Auflösung  finden  kann.  Wie  aber  das
schwierige  Werk  eines  Bergtunnels  nur  dann  verhältnissmässig
rasch  vorzuschreiten  im  Stande  ist,  wenn  die  Arbeiten  von  entgegengesetzten
  Seiten  aus  den  gemeinsamen  Durchbrechungspunkt
anstreben,  so  muss  auch  die  wissenschaftliche  Arbeit  im  Gebiete
des  öffentlichen  Rechts  nicht  mehr  Alles  blos  von  der  „anderen
Seite“  erwarten,  sondern  das  Vordringen  zur  gemeinsamen  allgemeinen
  Rechtslehre  fortan  in  den  Kreis  ihrer  eigensten  ernsten
Pflichten  aufnehmen.  In  dem  Folgenden  wollen  wir  daher  den
Versuchen  kritisch  nachgehen,  die  in  jüngster  Zeit  gemacht  wurden,
um  dem  Problem  der  allgemeinen  Rechtslehre  auf  sociologischer
Grundlage  Verwirklichung  zu  geben.

I.  Die  auf  den  Grundlagen  der  Ethnologie  und  Sociologie
ruhenden  neueren  Untersuchungen  haben  den  gemeinsamen  Ausgangspunkt
  in  dem  Bestreben:  über  die  geschichtlichen
Erscheinungen  hinweg  zu  den  dahinter  liegenden  grossen
Gesetzen  menschheitlicher  Entwicklung  gelangen  zu
wollen.  Der  Weg,  der  zur  Auffindung  dieser  organischen  Entwick-