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Die  rechtswissenschaftlichen  Arbeiten,  welche  dieser  geistigen
Richtung  angehörend,  von  deutschen  Forschern  in  jüngster  Zeit
ausgingen,  leiden  daher  naturgemäss  bisher  noch  unter  dem  Umstande,
  dass  sie  den  Eindruck  des  Erratischen  machen,  da  ihnen
noch  immer  und  wohl  noch  auf  lange  Zeit  hinaus  die  Mittelglieder
  in  der  Kette  fehlen,  welche  die  Verbindung  dieser  Arbeitsrichtung
  mit  dem  System  der  deutschen  Rechtswissenschaft  herzustellen
  vermöchten.  An  sich  bietet  dieser  Umstand  zu  einem
principiellen  Einwand  keinen  Anlass;  wir  werden  vielmehr  unten
sehen,  dass  eines  der  werthvollsten  Resultate  eben  nur  durch  die
englische  Provenienz  des  die  Schule  erfüllenden  Geistes  gewonnen
werden  konnte.  Die  jenseits  des  Canals  unangefochten  heimischen
Lehren  des  analytischen  Phänomenalismus  —  der  Denkweise,  welche
auf  dem  Studium  der  Grundphänomene  fussend  vor  keiner  selbstgesteckten
  Schranke  Halt  macht,  sondern  allerwärts  bis  zu  den
letzten,  menschlicher  Fähigkeit  erreichbaren  Tiefen  unerschrocken
vorzudringen  sucht,  —  sind  jedenfalls  im  hohen  Sinne  dazu  geeignet,
  ergänzend  und  berichtigend  die  deutsche  Forschung  auf
unbetretene  Grebiete  zu  leiten.  So  gewiss  es  ist,  dass  diese  empirische
  Methode  wissenschaftlicher  Forschung  nach  vielem  tauben
Gesteine  auch  reiche  Schätze  reinsten  Wissens  zu  Tage  gefördert
hat;  dass  sie  in  den  ihrer  Wirksamkeit  zugänglichen  Gebieten  erfolgreich
  mit  an  der  Arbeit  war,  um  die  Entwicklungsgesetze  der
Menschheit,  statt  auf  dem  Flugsand  des  Wähnens  und  Glaubens
auf  dem  festen  Grund  der  Erkenntniss  aufzurichten);  ebenso  sicher
ist  es  aber  auch,  dass  jener  streckenweise  glücklich  verwerthete
empirische  Phänomenalismus  nicht  in  allen  Gebieten  seinen  Dienst
zu  leisten  vermag.  Er  kann  ebensowenig  wie  irgend  eine  andere
Behandlungsmethode  der  Grundwahrheit  sich  widersetzen,  dass  die
generisch  e  Verschiedenheit  der  Probleme  eine  entsprechende
Differenzirung  der  angewandten  Untersuchungsmethoden  bedinge
und  rechtfertige.

Hierdurch  ist  aufs  Genaueste  der  Punkt  bestimmt,  den  wir
in  unseren  nachfolgenden  Betrachtungen  einem  juristischen  Werke
gegenüber  einnehmen,  das  als  Hauptwerk  der  Richtung  den
tief  ausgetretenen  Fusspfad  alten  Herkommens  verlässt,  und
auf  die  eigene  Kraft  des  Verfassers  vertrauend  den  Ausgang  in

*)  Tu.  GompErz,  Jonn  Stuart  MıLv’s,  Gesammelte  Werke.  System
der  Logik  I,  8.  VI,