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modernen  Volkswirthschaft“  5)  bis  zur  biologischen  und  vergleichendethnologischen
  durchzugehen  den  Muth  und  die  Energie  hatte,
muss  auch  auf  den  geringen  Zuspruch  der  einseitig  juristischen
Fachkritik  gefasst  sein;  musste  sie  doch  naturgemäss  von  der,
wie  sich  nachträglich  zeigt,  durchaus  begründeten  Befürchtung
erfüllt  werden,  dass  sie  doch  allzuleicht  hinter  den  sprungweisen
Fortschritten  des  Verfassers  zurückbleiben,  von  seinen  raschen
Wandlungen  überholt  werden  würde.

Seitdem  es  aber  PosTt  gelungen  ist,  die  Grundlagen  seines
Systems  in  präciser  Form  zusammenzufassen,  seitdem  bilden
seine  Werke  den  neidlos  anerkannten  Mittelpunkt  einer  Bewegung,
welche  gleicherweise  die  Revision  der  traditionellen  Rechtsphilosophie
  wie  die  Begründung  einer  Allgemeinen  Rechtswissenschaft
  zum  ausgesprochenen  Ziele  hat.  Sie  erscheint  uns  —  mit
den  unten  angegebenen  Vorbehalten  —  als  der  beste  umfassende
Versuch,  dem  fruchtbaren  Gedanken  der  durch  AHRENS  erweiterten
  Krause’schen  Lehre  Verwirklichung  zu  geben‘),  welche
hinter  den  Rechtssätzen  die  gestaltend  wirkenden  Lebensverhältnisse
  aufsucht,  um  dann  an  der  Hand  des  sociologischen
Materials  zu  zeigen,  wie  sich  nach  dem  ewigen  Gesetz  der
Correlation  alles  Organischen  das  Wechselverhältniss  vom  Theil
zum  Ganzen  des  Rechtslebens  eines  Volkes  und  die  Rückwirkung  vom
Ganzen  auf  das  Einzelne  vollziehe.  Sie  will  uns  erkennen  lassen,  wie
das  Recht  ewig  und  doch  zeitlich  sei,  weil  sein  Grund  —  die  Bedingtheit
  des  Lebens  —  und  sein  Zweck  —  die  Erhaltung  des  menschlichen
Verbandsverhältnisses  —  stets  dieselben  bleiben,  während  nach  den
durch  die  Entwicklung  sich  verschieden  gestaltenden  Lebensverhältnissen
  die  Bedingungen  der  Coöxistenz  immer  verschieden  und  wandelbar
  sein  müssen’).  Sodann  anerkennen  wir  mit  vollem  Danke,
dass  es  der  neueren  Lehre  zum  erstenmal  gelungen  ist
eine  wissenschaftliche  Verbindung  und  kunstvolle  Durch-5,

  A.  H.  Post,  Entwurf  eines  allg.  deutschen  und  hansestadt-bremischen
Privatrechts.  3  Bde.  1866—71.  Geschlechtsgenossenschaft  der  Uırzeit,  1875.  —
Der  Ursprung  des  Rechts,  Prolegomena  zu  einer  vergleichenden  Rechtswissenschaft,
  1876.  —  Die  Anfänge  des  Staats-  und  Rechtslebens,  1878.  —  Bausteine
für  eine  allg.  Rechtswissenschaft.  2.  Bde.  1880—31.

6,  Vgl.  hiezu:  Meine  Methodik  des  öffentlichen  Rechts,  S.  20  fg.

7)  Teber  den  beweglichen  Faktor  des  Rechts  s.  AHRENS,  Encyclopädie
oder  organische  Darstellung  der  Rechts-  und  Staatswissenschaft,  2.  Buch  $  2
und  BIERLING,  Kritik  der  juristischen  Grundbegriffe,  I  Theil,  Cap.  VIIL